Den grünen Pass sollte man – egal welchen Impfstatus man hat – ab Montag immer dabei haben, wenn man das Haus verlässt.
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Ungeimpfte sind ab Montag im Lockdown. Aber was gilt für Geimpfte und Genesene? Und: Was bedeutet der Lockdown für Ungeimpfte konkret, und für wen gelten Ausnahmen?

Geimpft & Genesen

2G-Nachweis: Dort, wo früher 3G galt, haben nur noch doppelt geimpfte und genesene Personen Zutritt (siehe Text rechts). In Wien braucht man im Club zusätzlich einen negativen PCR-Test. In Salzburg und Oberösterreich darf zudem nur noch im Sitzen konsumiert werden. In Oberösterreich ist die Nachtgastronomie bis 5. Dezember zu, an Imbissständen gilt die 2G-Regel.

Kinder und Jugendliche: unter zwölf Jahren sind vom 2G-Nachweis ausgenommen. Für schulpflichtige Kinder ist der Ninja-Pass dem 2G-Nachweis gleichgestellt. Die Ausgangsbeschränkungen gelten damit nicht für Kinder bis 14 oder 15, die das regelmäßige Schul-Testprogramm durchlaufen. In Wien gilt bereits für Kinder ab sechs die 3G-Regel.

FFP2-Masken-Pflicht: Generell muss in geschlossenen Räumen öffentlicher Orte, in Taxis und öffentlichen Verkehrsmitteln Maske getragen werden. In Wien, Salzburg und Oberösterreichherrscht die FFP2-Masken-Pflicht auch in der Gastro abseits des Tisches.

Am Arbeitsplatz gilt 3G-Pflicht: Mitarbeiter in der Nachtgastronomie, bei Großveranstaltungen und in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, die weder geimpft noch genesen sind, müssen einen gültigen PCR-Test vorweisen und FFP2-Maske tragen. In Wien gilt generell die 2,5G-Regel am Arbeitsplatz.

Veranstaltungen: Bei mehr als 25 Teilnehmern braucht es einen 2G-Nachweis.

Ungeimpft

Ausgangsbeschränkungen gelten für all jene, die weder geimpft noch genesen sind. Der 2G-Nachweis muss auch in Betriebsstätten des nicht-lebensnotwendigen Handels, etwa Kleidergeschäften oder Baumärkten, erbracht werden. Schon bisher waren Personen, die weder geimpft sind noch nachweisen können, in den letzten 180 Tagen eine Corona-Infektion durchgemacht zu haben, von Lokalbesuchen und vom Zutritt zu Sportanlagen und Friseuren ausgeschlossen.

Ausnahmegründe: Für alle ohne 2G-Nachweis bleibt möglich: der Weg zur Impfung oder Testung, die "Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse", der Friedhofsbesuch, die Abwendung von Gefahr für Leib und Leben, der Ausgang für Berufliches, Arztbesuche, der Aufenthalt im Freien, für unaufschiebbare gerichtliche Wege, zur Versorgung von Haustieren, für den Besuch der Schule oder Uni. Kinder unter zwölf Jahren sind von der 2G-Pflicht gänzlich ausgenommen; ebenso Personen, die sich wegen einer Krankheit nicht impfen lassen dürfen, und Schwangere.

Schonfrist: Erleichterungen gibt es bis 6. Dezember für all jene, die sich ihre erste Impfung holen. Sie können sich mit zusätzlichen PCR-Tests aus dem Lockdown "freitesten".

Schulen: In den Schulen gibt es keinen Lockdown, dort gelten dieselben Regeln wie bisher: Dreimal die Woche wird getestet, ab der Oberstufe gilt die Maskenpflicht. (Anna Giulia Fink, Oona Kroisleitner, 14.11.2021)