Verkehrslärm beeinträchtigt die Wohnqualität – und kann sich auf die Miete auswirken.

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Übermäßiger Verkehrslärm kann dafür sorgen, dass für eine an sich sehr gut gelegene Wohnung kein Lagezuschlag verlangt werden darf. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich in einem Mietzinsüberprüfungsverfahren festgestellt. Konkret ging es um eine Wohnung im achten Bezirk in Wien, die sowohl über eine sehr gute Anbindung an den öffentlichen (U-Bahn, Straßenbahnen) als auch den Individualverkehr verfügt und von der aus nicht nur Geschäfte für den täglichen Bedarf, sondern etwa auch zwei Parkanlagen, Bildungseinrichtungen, Theater und weiteres kulturelles Angebot fußläufig gut erreichbar ist.

Allerdings: Die Wohnumgebung der Wohnung nahe dem Gürtel weise eine entsprechende Lärmbelastung auf, und außerdem befindet sich in unmittelbarer Nähe eine als Drogen- und Kriminalitätshotspot bekannte U-Bahn-Station.

Abschlag der Miete

Unstrittig war, dass das Wohnhaus außerhalb eines Gründerzeitviertels liegt (das hätte den Lagezuschlag von vornherein ausgeschlossen). Eines der relevanten Lagekriterien für die Beurteilung einer Lage sei aber eben auch der Umstand, ob die Liegenschaft etwa eine besondere (Grün-)Ruhelage aufweise oder, im Gegenteil, "über das im innerstädtischen Gebiet zu erwartende Ausmaß von Verkehr, Abgasen und Lärm belastet wird", so der OGH.

Letzteres sei hier der Fall gewesen. Dass die Vermieterin die Lärmbeeinträchtigung schon in Form eines Abschlags von der Miete berücksichtigt hatte, war unerheblich. (red, 23.11.2021)