Die Gefahren des Telefonierens bei der Verwendung eines Kraftfahrzeugs werden oft und eindringlich thematisiert.

Als bekannt darf vorausgesetzt werden, dass es nach § 68 Abs. 3 lit e StVO verboten ist, während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprechanlage zu telefonieren. Hinsichtlich der Anforderungen für Freisprecheinrichtungen gilt § 102 Abs. 3 KFG. Im § 102 Abs. 3 KFG steht lediglich, dass der Verkehrsminister durch Verordnung die Anforderungen für Freisprecheinrichtungen festzulegen hat. Die daraufhin 1999 erlassene Freisprecheinrichtungsverordnung bestimmt in § 1, dass beide Hände beim Telefonieren frei bleiben müssen. Der § 2 der Freisprecheinrichtungsverordnung unterscheidet fixe und mobile Freisprecheinrichtungen. Fixe Freisprecheinrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass der Lenker, die Lenkerin nach dem Einbau die maßgeblichen Funktionen des Mobiltelefons mit einer Hand bedienen kann, ohne die beim Lenken erforderliche Körperhaltung wesentlich zu ändern. Dies ist keine Aufforderung zu gymnastischen Übungen auf dem Fahrrad, sondern eine Regelung für Autos.

Dennoch ist fraglich, ob es nunmehr um die Ablenkung durch den Vorgang des Sprechens am Telefon geht oder um die Ablenkung durch das Schauen auf das Display. Ginge es um die Ablenkung durch das Schauen aufs Display, beispielsweise um Nachrichten zu lesen, soziale Medien zu verfolgen et cetera, dann ginge es nicht um das "Telefonieren", sondern um die Verwendung eines Telefons. Diese extensive Interpretation geht allerdings über den äußersten Wortsinn des zuvor genannten § 68 Abs. 3 lit e StVO hinaus, in dem ausdrücklich von "telefonieren" die Rede ist. Im Zusammenhalt mit dem Verbot nach § 68 Abs. 3 lit a StVO, nach dem es verboten ist, freihändig zu fahren, ergibt sich aus der Verpflichtung, die Richtung mit einer Hand anzuzeigen – siehe § 11 Abs. 3 StVO, die Erlaubnis, auf dem Fahrrad mit einer Hand zu fahren. Auch die Freisprecheinrichtung für fixe Freisprecheinrichtungen erlaubt ja das Bedienen des Mobiltelefons "mit einer Hand".

Ein Blick auf das Handy kann erheblich ablenken.
Foto: Johannes Pepelnik

Urteile in der Causa

Bereits 2016 hat sich das Landesverwaltungsgericht Steiermark in der Entscheidung 30.14-118 mit dieser Frage auseinandergesetzt. Damals hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er hätte das Mobiltelefon in der Hand gehalten, aber nicht telefoniert. Da er eine SMS erhalten habe, hat er seinen Blick kurz auf das Mobiltelefon gerichtet, um zu sehen, von wem die Nachricht gesendet wurde. Er habe weiterhin eine Hand am Lenker behalten und seine Konzentration dem Straßenverkehr gewidmet. Das Landesverwaltungsgericht hat die Organstrafverfügung mit 50 Euro aufrechterhalten, da der Schutzzweck des § 68 Abs. 3 lit e StVO darin liegt, Ablenkung und gefährliche Fahrmanöver zu unterbinden. Daher genüge es, dass der Beschwerdeführer ein Mobiltelefon ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verwendet hat.

Ein Kfz-Lenker wurde auch wegen Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung bestraft, während das Kfz stillstand, da auch das Stillstehen im Zuge eines Abbiegevorgangs zum Fahren gezählt wird (VwGH 2012/02/0070).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die Benützung eines Hand-Funkgeräts während der Fahrt als dem Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung gleichgesetzt (LVwG-S-1719/001-2015). Dem entgegengesetzt hat das Landesverwaltungsgericht Wien allerdings die Benützung eines Handfunkgeräts während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung nicht als Telefonieren beurteilt (VGW-031/007/13649/2018).

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat jegliche Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung als Verbot des § 102 Abs. 3 KFG subsumiert, im gegenständlichen Fall ging es um das Diktieren eines Briefes mit dem Handy während des Lenkens (UVS Salzburg 7/15246/6-2009th).

Lenkt Telefonieren mehr ab als aufs Handy zu schauen?

In der gegenwärtigen Praxis werden Radfahrende sehr wohl für die Verwendung des Mobiltelefons während der Fahrt gestraft. Die Strafbestimmung findet sich im § 99 Abs. 4a StVO1, wonach eine Strafe von 50 Euro droht.

Allerdings haben die Verwaltungsbeamten eindeutig die Verwendung nachzuweisen. Immer dann, wenn das Mobiltelefon fest am Lenker verbunden ist und beispielsweise auch für die Ansage des Weges verwendet wird, kann meines Erachtens von einer fixen Freisprecheinrichtungsverbindung gesprochen werden. Weiters ist schon die Verwendung von Bluetooth oder anderen Kopfhörern jedenfalls ein ausreichender Grund, um von einer mobilen Freisprecheinrichtung zu sprechen.

Zur Umgehung der Bestrafung wegen Telefonierens auf dem Fahrrad wird daher jedenfalls angeraten, entweder das Mobiltelefon fest mit dem Lenker zu verbinden, beispielsweise über Konstruktionen, die jedenfalls günstiger sind als die 50 Euro, oder jedenfalls Kopfhörer – für die Exekutivorgane deutlich sichtbar – zu tragen.

An den Gesetzgeber sollte jedenfalls die Aufforderung ergehen, dass die Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung beim Telefonieren jedenfalls eine nur geringfügig andere ist als beispielsweise bei dem erlaubten Navigieren, Nachrichten- oder Musikhören, dem Verfolgen eines Hörbuchs oder sämtlichen anderen Audio-basierten Zuwendungen. Im Übrigen sollte es mit durchschnittlichen Smartphones möglich sein, sich eingehende SMS-, Whatsapp-, Telegram- oder sonstige Nachrichten sowie die Wegbeschreibung vorlesen zu lassen. All dies dürfte meines Erachtens auch nicht unter das Verbot des "Telefonierens" fallen.

Auto größere Gefahr

Weiters müsste klar sein, dass, obwohl ein Fahrrad ein Fahrzeug im Sinne der StVO ist (siehe § 2 (1) Z 22 StVO) und daher grundsätzlich dieselben Strafen für Telefonieren auf dem Fahrrad wie im Auto gelten, die Gefährdungslage doch eine grundsätzlich andere ist. Im Falle des Telefonierens ist es aber noch komplizierter. Die Strafnorm für die Radfahrer und Radfahrerinnen (und Motorradfahrer und Motorradfahrerinnen) steht in § 99 Abs. 4a StVO, die für die Autofahrer im § 134 Abs. 3c KFG2, obwohl sie nahezu wortident sind. Nach den unterschiedlichen Normen müssen beide also 50 Euro zahlen. Ich halte dies für gleichheitswidrig. Denn der Gesetzgeber hat Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Da die Gefahr von telefonierenden Rad- und Autofahrenden unterschiedlich sind, müsste auch die Strafdrohungen unterschiedlich sein.

Der radfahrende Verkehrsteilnehmer gefährdet vornehmlich sich selbst, der abgelenkte Autolenker auch andere. Eine zweisekündige Ablenkung beim Radfahrer bedeutet einen Weg von maximal fünf Metern, beim Auto 15 Meter, ein Auto wiegt 1.400 Kilogramm, ein Rad 20. Alleine dadurch wird die Gefahr deutlich, die vom Auto für die Umgebung ausgeht.

In einem weiteren Blogbeitrag wird man sich mit der Frage beschäftigen müssen, was ich in der anderen Hand allenfalls tragen, transportieren, halten et cetera darf, wenn ich nicht beide Hände am Lenker haben muss, ohne gegen das Verbot des Freihändigfahrens zu verstoßen. (Johannes Pepelnik, 16.12.2021)