Pastoraltheologe Paul M. Zulehner schreibt in seinem Gastkommentar über die kirchliche Positionierung in der Sterbehilfe-Debatte. Lesen Sie dazu auch den Gastkommentar von Ethiker Peter Kampits: Der Spießrutenlauf zur Sterbehilfe.

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Das Sterbeverfügungsgesetz soll mit Jahresbeginn in Kraft treten.
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In der derzeitigen Debatte um die rechtliche Ordnung des selbstgewählten Suizids und seiner Begleitung gibt es mit viel Emotion vorgebrachte Denkfiguren, die auf den ersten Blick klar erscheinen. Aber sind sie es wirklich? Sind es nicht eher Denkfallen?

Eine erste Denkfigur kreist um die Rolle des Strafrechts und dessen Verhältnis zur Wertordnung der Gesellschaft und ihren tragenden Kräften. Strafrecht hat die grundlegenden Güter zu schützen, also das Leben und darauf aufbauend die Freiheit. Es spiegelt wider, welche Werte als Ergebnis eines demokratischen Prozesses für so zentral erachtet werden, dass sie über das Strafrecht abgesichert werden sollen. Alle am Diskurs beteiligten gesellschaftlichen Kräfte, auch die Religionsgemeinschaften, bringen dabei ihre jeweilige Wertordnung ein, was in pluralistischen Demokratien völlig normal ist.

Derzeit wird darum gerungen, ob es zu rechtlichen Regelungen rund um das Leben nicht auch solche rund um das Sterben geben soll. Denn das Sterben gehört zum Leben. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) geht in diese Richtung und verlangt eine rechtliche Neuregelung der Beihilfe zum Suizid. Die freie Selbstbestimmung des Menschen soll so gewichtet werden, dass sie auch ausübbar bleibt, gegebenenfalls unter Assistenz. Wenn jemand Unterstützung beansprucht, soll diese (künftig) straffrei möglich sein. Zugleich soll sichergestellt werden, dass unter dem Deckmantel der Hilfeleistung zum Suizid keine Einschränkung der Freiheit erfolgt.

Alte Praxis

Das führt unmittelbar zur Frage nach der Freiheit. Auch dazu findet sich eine auf den ersten Blick plausible Denkfigur: In einer "liberalen" Gesellschaft dürfe die Freiheit nur dann beschränkt werden, wenn sie die Freiheit anderer verletzt. Aber geht es wirklich um "die" Freiheit als solche und deren allfällige soziale Beschränkung? Geht es nicht vielmehr darum, sicherzustellen, dass der Suizidwunsch und das Ersuchen um Assistenz wirklich "frei" und von Fremdinteressen freigehalten vorgebracht wird und werden kann?

Hier ist an Erwin Ringel und seine Selbstmordforschungen zu erinnern. Diese haben immerhin dazu geführt, dass die katholische Kirche ihre alte "Abschreckungspraxis" aufgegeben hat, Menschen, die ihrem Leben selbst ein Ende gesetzt haben, nicht auf geweihtem Friedhofsboden zu beerdigen. Ringel betonte mit Blick auf einen Suizid, dass diesem ein "präsuizidales Syndrom" vorausgehe, das sich manchmal über Jahre hinweg ausbilde. Dieses bestehe darin, dass unter anderem die Welt zunehmend eng und kommunikationsarm wird. Letztlich verliere dabei der betroffene Mensch seine freie Handlungsfähigkeit und damit auch seine Schuldfähigkeit.

Das praktische Problem besteht daher gar nicht darin, dass Freiheit eingeschränkt werden soll, sondern dass diese selbst in vielen Einzelfällen tatsächlich längst eingeschränkt ist. Deshalb ist zum Schutz der freien Entscheidung zum Suizid eine professionelle Beratung vorzusehen. Diese hat das Ziel, Menschen in ihrer präsuizidalen Phase die Freiheitsgrade zu vermehren und zu einer möglichst autonomen Entscheidung zu verhelfen. Zudem müsse eine notariell gesicherte Sterbeverfügung vorliegen. Das Erkenntnis des VfGH verlangt vom Gesetzgeber, die Freiheit wirklich und wirksam zu sichern. Das soll auch nicht dem guten Willen der Beteiligten allein überlassen werden. Es braucht rechtliche Strukturen.

Verrat an Mitgefühl?

Unterbleiben diese rechtlich freiheitssichernden Maßnahmen, können entscheidungslenkende Interessen von dritter Seite leicht Eingang finden. Die Forschung nennt hier die hohen Kosten des Gesundheitssystems, die enorme Belastung der pflegenden Angehörigen und Einrichtungen. Schwer wiegt in unübersehbaren Fällen auch die Angst, anderen zur Last zu fallen. Und auch Erben macht manchmal glücklich. Das Argument untragbar physischer psychischer und spiritueller Schmerzen sticht im Zeitalter elaborierter Palliative Care und von engagierter Hospizarbeit nicht mehr wirklich.

Eine dritte Denkfigur wirft jenen, die sich für eine freiheitssichernde Gesetzgebung einsetzen, Verrat an christlichem Mitgefühl vor. Türen zu Leidenden und Verzweifelten würden zugeschlagen, die gerade in ihrer Lage eine Kirche mit offenen Türen brauchten.

Nun gibt es darüber keinerlei Dissens: Empathie, Mitgefühl, Barmherzigkeit und in diesem Sinn ein Herz für die Menschen zu haben ist zutiefst human und christlich. Daraus folgern Orden und Caritas, eingebettet in eine ungebrochene kirchliche Tradition, den Sterbenden bis zuletzt zur Seite zu stehen. Sie tun, was die große Cicely Saunders in ihrer Hospizbewegung begründet hat: Sie begleiten Sterbende dabei, palliativ und menschlich gut versorgt, das Sterben als letzte Lebensaufgabe vollbringen zu können.#

Klare Regelungen schaffen

Unbestritten ist aber auch, dass kein Gesetz ausnahmslos alle Einzelfälle berücksichtigen kann. Das führte bereits in der griechischen Philosophie zum Diskurs über die Grundtugend der Epikie, des Handelns im Einzelfall "jenseits des Gesetzes", aber durchaus in dessen Grundsinn. Wie diese Praxis der Epikie konkret gestaltet wird, ist eine Herausforderung an kirchliche Einrichtungen. Diese werden beides tun: Sie werden für ihre Einrichtungen klare Regelungen schaffen, wie das die Orden und die Caritas in einer Stellungnahme bereits gemacht haben. Sie werden zugleich in den Ethikkommissionen ihrer Einrichtungen für ein von Epikie geleitetes Handeln Erfahrungen sammeln.

Dass die betroffenen Einrichtungen, dass "die" Kirche "letzte offene Türen zuschlägt", hat daher mit der pastoralen Realität und dem unermüdlichen Einsatz so vieler Orden und der Caritas nur wenig zu tun und kann bei diesen nur verständnisloses Seufzen auslösen. (Paul M. Zulehner, 15.12.2021)