Ethiker Peter Kampits ärgert sich in seinem Gastkommentar über das Sterbeverfügungsgesetz, das ab 2022 gelten soll. Es sei von der "bisherigen Taktik des Verschleppens, der Lustlosigkeit, Einseitigkeit und Unsachlichkeit geprägt". Lesen Sie dazu auch den Beitrag des Pastoraltheologen Paul M. Zulehner: Wenn Denkfiguren zu Denkfallen werden.

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"Diese Gesetzesvorlage ist nicht einmal ein Kompromiss."
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Ziemlich genau nach einem Jahr, als der Verfassungsgerichtshof (VfGH) verkündet hatte, dass die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid im Sinne des Paragrafen 78 im Strafgesetzbuch verfassungswidrig sei, hat sich die österreichische Politik nun doch zum Handeln entschlossen. Wäre nämlich dieses Urteil einfach hingenommen worden, wäre ab 1. Jänner 2022 die Beihilfe zum Suizid ohne jede Einschränkung erlaubt.

Nach langem Zögern hat die Politik einen Gesetzesentwurf eingereicht, der durchaus von der bisherigen Taktik des Verschleppens, der Lustlosigkeit, Einseitigkeit und Unsachlichkeit geprägt ist. Dies begann bereits im Frühjahr 2020 bei dem vom Justizministerium installierten Dialogforum, das schon allein aufgrund der Überzahl von Vertretern konservativer und kirchlicher Organisationen kaum eine wirkliche Neugestaltung erwarten ließ und vom Verfassungsjuristen Heinz Mayer als einer Demokratie unwürdig und als politische Zumutung öffentlich kritisiert wurde.

Diese Tendenz hat sich auch im weitgehenden Ignorieren der ungefähr 140 zeitgerecht eingelangten Stellungnahmen fortgesetzt.

Eine Grauzone

Weiters wurde völlig auf die Möglichkeit verzichtet, auch den Paragrafen 77, der die Tötung auf Verlangen unter Strafe stellt, in die Debatte miteinzubeziehen, weil das Urteil des VfGH die Anfechtung dieses Paragrafen aus formalen Gründen nicht behandelt hatte. Dabei wird von ethischer Seite immer häufiger darauf hingewiesen, dass der Unterschied zwischen assistiertem Suizid und Tötung auf Verlangen eine Grauzone darstellt, die auch die palliative oder terminale Sedierung mitumfasst.

Dass diese Gesetzesvorlage nicht einmal einen Kompromiss darstellt, sondern eher eine Fülle von Fallstricken rechtlicher und praktischer Art enthält, lässt sich an vielen Details nachweisen. Die ethische Forderung, betroffenen Menschen ein Sterben in Würde zu ermöglichen, wozu auch die Palliativmedizin zählt, ist völlig in den Hintergrund gedrängt worden.

Die Unzulänglichkeit der Gesetzesvorlage beginnt bereits mit der Bezeichnung "Sterbeverfügung", die offenbar in Anlehnung an die "Patientenverfügung" gewählt wurde, inhaltlich aber etwas völlig anderes meint. Prinzipiell wäre im Sinne der Beachtung des Grundrechtes auf Freiheit und Autonomie der vorgeschlagene Begriff "Freitod-Erklärung" vorzuziehen gewesen.

Unrealistische Zeitspanne

Weiters ist die Einschränkung der Straffreiheit auf eine schwere beziehungsweise auf eine in absehbarer Zeit zum Tod führende Krankheit problematisch, da sie unter anderem Multimorbidität und daraus resultierendes, existenzielles Leiden nicht berücksichtigt. Überhaupt bezieht sich die Vorlage auf einen überaus schwammigen Krankheitsbegriff, der offenbar Krankheit immer noch als "Funktionsstörung" versteht und letztlich dazu führt, dass es dem zur Begutachtung herangezogenen Arzt kaum möglich sein wird, die eingeforderten Prognosen bezüglich einer Todesfolge zu stellen. Dies bedeutet sowohl für den Betroffenen als auch für den Arzt eine erhebliche prinzipielle Gefahr, wiederum mit dem Strafrecht in Konflikt zu geraten.

Ähnliches gilt auch für die mehr als aufwendige Abwicklung bezüglich der notariellen Erklärungen, der Kosten sowie der damit verbundenen, für Sterbenskranke kaum realistischen Zeitspanne, da etwa der Zeitrahmen zwischen ärztlicher Aufklärung und der Möglichkeit zur Errichtung mit zwölf beziehungsweise in Akutfällen zwei Wochen in der Praxis viel zu lang bemessen ist.

Rolle der Ärzte

Auffällig ist auch, dass die Rolle der Ärzte ausschließlich im Aufklären und Begutachten bestehen soll. In den Beneluxstaaten wird – selbstverständlich auf freiwilliger Basis – die Hilfeleistung zum Suizid mehrheitlich von den Hausärzten geleistet, vor allem dann, wenn der Betroffene aus Krankheitsgründen nicht (mehr) in der Lage ist, das entsprechende Mittel selbst einzunehmen. Im österreichischen Entwurf muss der Sterbewillige freiwillig und bewusst die letztkausale Handlung selbst setzen. Damit wird der Sterbewille von all jenen, die physisch nicht (mehr) in der Lage sind, das todbringende Präparat selbst einzunehmen, völlig missachtet. Dies mag juristisch gerechtfertigt sein, aus ethischer Sicht ist es eine äußerst bedenkliche Diskriminierung. Dadurch kann es zu einer vorgezogenen Beendigung des Lebens kommen, um die Selbsttötung auf jeden Fall noch durchführen zu können. Die immer wieder vorgebrachte Unvereinbarkeit von Sterbehilfe und ärztlichem Ethos wird allein schon deshalb fragwürdig, weil sowohl Akzeptanz von Therapieverzicht als auch sogenanntes Zulassen von Sterben mit dem ärztlichen Ethos in Österreich vereinbar scheint.

Zweischneidiges Argument

Auch das Argument des schwindenden Vertrauens zwischen Arzt und Patienten ist zweischneidig, denn dieses Vertrauen kann auch erschüttert werden, wenn Ärzte nicht bereit sind, über die medizintechnische Hilfe hinaus den Sterbewillen zu unterstützen.

Ausgeklammert wird in der Vorlage auch ein "Angehörigenprivileg", das bei Vorliegen eines entsprechenden verständlichen Motivs Angehörigen beim Beistand ebenfalls Straffreiheit zusichern würde.

Es bleibt die Frage, ob die Rechtfertigung und Beweislast für eine freie Entscheidung über das eigene Leben und Sterben tatsächlich beim Betroffenen liegen oder ob sie nicht dem Staat zugemutet werden müssen, der sich berechtigt fühlt, zur Verhinderung von Missbräuchen mehr als notwendig in diese Entscheidung regulativ einzugreifen.

Es ist schon jetzt abzusehen, dass dieses Gesetz den VfGH in nächster Zeit neuerlich beschäftigen wird. (Peter Kampits, 15.12.2021)