Der dritte Stich wird als zweiter Stich eingetragen, wenn er zu früh erfolgt ist. Änderungen sind nicht vorgesehen.

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Eigentlich geimpft, aber trotzdem ohne Nachweis – aktuell prasseln zahlreiche derartige Beschwerden bei der Volksanwaltschaft ein. Der Grund: Betroffene hatten sich die dritte Dosis der Corona-Schutzimpfung früher abgeholt, als rechtlich vorgeschrieben ist. So sehen die aktuellen Maßnahmen vor, dass mindestens 120 Tage zwischen der zweiten und der dritten Impfung verstreichen müssen.

In manchen Fällen wurde dieser Abstand nicht eingehalten. Zwei Fälle, die dem STANDARD bekannt sind, ließen sich zwei bzw. fünf Tage vor dem Ende der Frist impfen. Die Folge: Ihre dritte Impfung ist nicht gültig, im digitalen grünen Pass sind nur zwei von drei Impfungen eingetragen.

Probleme vor allem im Ausland

Heißt das jetzt, dass man aufgrund der 2G-Regeln gar nicht am öffentlichen Leben teilnehmen kann? Zumindest nicht in Österreich – hierzulande ist es für Betroffene möglich, auf den analogen gelben Impfpass auszuweichen. Dieser wird in Österreich auch anerkannt, somit könnte er etwa für Kontrollen in Lokalen genutzt werden. Probleme könnten entstehen, wenn ein digitaler Nachweis notwendig ist – vor allem dürften sie aber im EU-Ausland eintreten.

Die Gültigkeit einer Impfung im grünen Pass soll ab 1. Februar überhaupt von neun auf sechs Monate reduziert werden. Hat man sich also etwa im Juli zum zweiten Mal impfen lassen und zu früh geboostert, wird man im Februar trotz dritten Stichs kein gültiges Impfzertifikat mehr haben. Je nach Gesetzeslage könnte das im Ausland Folgen haben, da im Zertifikat nur zwei Impfungen ausgewiesen werden.

Aufmerksam machen

Auf Anfrage erklärt das Gesundheitsministerium, dass eine Impfstelle grundsätzlich den zeitlichen Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums Folge zu leisten habe. "Die Bundesländer wurden ausführlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die impfwilligen Personen auf die gesetzlichen Mindestabstände aufmerksam machen mögen", heißt es.

"In diesem Sinne kann das Gesundheitsministerium leider zurzeit weder eine Verkürzung des gesetzlichen Mindestabstands zwischen zweiter und dritter Impfung noch eine Anpassung der betroffenen Impfzertifikate in Aussicht stellen", sagt ein Sprecher.

Abwarten?

Personen, die sich zu früh eine weitere Dosis haben verabreichen lassen, "können erst nach Ablauf von 120 Tagen erneut eine weitere Dosis der Corona-Schutzimpfung in Anspruch nehmen, damit ein Impfzertifikat 3/3 ausgestellt werden kann". Eine Folgeanfrage dazu, wie derartige Falscheintragungen im Hinblick auf die Impfpflicht künftig gehandhabt werden sollen, läuft derzeit. (muz, 17.1.2022)