Ein Belgier durfte wegen eines Herzschrittmachers nicht mehr auf Bahngleisen arbeiten.

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Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Behinderung gestärkt. Wer wegen einer solchen Einschränkung seine bisherige Stelle nicht mehr ausüben kann, kann laut einem Urteil der Richter aus Luxemburg Anspruch auf eine für ihn passende Stelle im gleichen Unternehmen haben. Wie aus der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung hervorgeht, darf ein Arbeitgeber jedoch nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Ob dies der Fall sei, hänge etwa vom finanziellen Aufwand sowie der Größe, den finanziellen Ressourcen und dem Gesamtumsatz des Unternehmens ab. Zudem müsse es eine freie Stelle geben, die für den Arbeitnehmer geeignet sei (Rechtssache C-485/20).

Auch während Probezeit

Hintergrund ist ein Fall in Belgien, bei dem sich ein Mitarbeiter der belgischen Eisenbahngesellschaft gegen seine Kündigung gewehrt hatte. Der Arbeiter war während seiner Probezeit am Herzen erkrankt, brauchte einen Herzschrittmacher und durfte wegen elektromagnetischer Felder dann nicht mehr auf Gleisen arbeiten. Nachdem er dann für eine Zeit im Lager gearbeitet hatte, wurde er gekündigt.

Im EuGH-Urteil wird zudem betont, dass es unerheblich sei, dass der Angestellte wegen seiner Probezeit noch nicht endgültig eingestellt war. Der Arbeitgeber müsse die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Menschen mit Behinderung den Zugang zur Arbeit zu ermöglichen. Auch eine andere Stelle könne dafür geeignet sein. (APA, 10.2.2021)