Bis zu 18,5 Millionen Euro könnte das Belvedere mit dem Verkauf von digitalen Fuzerln von Klimts "Der Kuss" einnehmen. Das analoge Gemälde bleibt im Eigentum der Galerie.

Foto: Belvedere Wien / Ouriel Morgensztern

Der Valentinstag bringt für Kunst- und Metaverse-Fans eine Besonderheit: Eine digitale Kopie eines der berühmtesten Kunstwerke der Welt, Der Kuss von Gustav Klimt, wird in 10.000 unverwechselbare (digitale) Einzelteile aufgeteilt und einzeln in Form sogenannter Non-Fungible Tokens (NFTs) an Käufer ausgegeben. Unabhängig von einer Marketing- und Geldbeschaffungsaktion – bis zu 18,5 Millionen Euro könnte die Österreichische Galerie Belvedere mit dem Verkauf einnehmen – sind NFTs auch rechtlich höchst spannend.

NFTs sind nicht austauschbare, einzigartige Datensätze, die mittels entsprechender Verknüpfung in einer Blockchain ein Vermögensgut oder einen Vermögenswert digital repräsentieren. Ein NFT kann beispielsweise den Eigentumsanspruch an einem digitalen Vermögenswert, zum Beispiel einem digitalen Kunstwerk, oder an einem realen Gut, etwa einer Immobilie, verbriefen.

Gerade der Kunstmarkt ist zurzeit jener Bereich, der am stärksten durch den NFT-Hype geprägt ist, da NFTs die Schaffung von digitalen Originalen ermöglichen. Echtheit und Herkunft des digitalen Kunstwerks können durch Nutzung der Blockchain fälschungssicher nachweisbar werden.

Urheberrechtliche Aspekte

Der konkrete Fall veranschaulicht eindrucksvoll, welche Rechte mit NFTs übertragen werden können – und welche nicht. Grundsätzlich obliegt es dem Urheber bzw. Werknutzungsberechtigten zu entscheiden, welche Nutzungsrechte mit der Übertragung eines NFTs einhergehen. Mangelt es an einer klaren Regelung – ein entsprechender Lizenztext wird in der Regel in den Metadaten des NFTs festgeschrieben –, droht potenziell das Gegenteil davon, was sich die Parteien gewünscht hatten: Der Käufer könnte keine Rechte erworben haben, obwohl dies gewünscht war, oder der Urheber beziehungsweise Werknutzungsberechtigte hat mehr Rechte abgetreten, als er abzutreten vorhatte. Rechtsstreitigkeiten sind hier vorprogrammiert.

Auch im Fall des The Kiss-NFTs lohnt sich ein Blick in die Terms of Service (ToS). Daraus geht hervor, dass der Erwerber mit dem Kauf des NFTs eine exklusive, weltweite, unbefristete, unwiderrufliche, nicht unterlizenzierbare und übertragbare Lizenz zur Nutzung des erworbenen The Kiss-NFTs erhält.

Keine Bearbeitung

Der Erwerber darf das The Kiss-NFT in seiner Wallet zur Verfügung stellen, es in Metaverse-Galerien zeigen, herunterladen oder ausdrucken. Auch das vom Belvedere zur Verfügung gestellte Zertifikat darf ausgedruckt werden. Verwehrt wird dem Käufer allerdings die Möglichkeit, die erworbenen The Kiss-NFTs auf irgendeine Art und Weise zu verändern oder zu bearbeiten.

Detail am Rande: Das Kunstwerk Der Kuss ist mehr als 70 Jahre nach dem Tod von Gustav Klimt im Jahr 1918 mittlerweile gemeinfrei. Theoretisch kann jeder ein NFT erstellen und verkaufen; notwendig ist allerdings, dass man die Rechte an dem hochauflösenden Digitalfoto hat. Und diese hat das Belvedere.

Mit dem Erwerb des The Kiss-NFTs werden keinerlei Rechte an dem analogen Kunstwerk eingeräumt. Die ToS sehen vor, dass der Käufer (lediglich) einen bestimmten Teil bzw. Anteil des digitalisierten Gemäldes erwirbt. Um welchen exakten Teil es sich handelt, erfährt der Käufer aus einem ausgestellten Zertifikat.

Neben einem Titel (Verpflichtungsgeschäft) ist nach österreichischem Zivilrecht für eine wirksame Eigentumsübertragung ein entsprechender Modus (Verfügungsgeschäft) vonnöten. Letzterer ist derzeit Gegenstand eines regen Diskurses und noch nicht abschließend geklärt.

Wissenswertes für Käufer

Nach dem Kauf eines The Kiss-NFTs könnten am Sekundärmarkt theoretisch hohe Erlöse erzielt werden. Laut ToS soll freilich bei jedem Weiterverkauf das Belvedere einen Anteil am Nettoverkaufspreis in der Höhe von zehn Prozent an sogenannten Royalties erhalten. Die ToS definieren den Nettoverkaufspreis als jenen Verkaufspreis, der bei jedem späteren Kauf eines The Kiss-NFTs ohne Mehrwertsteuer bezahlt wird. Jeder nachfolgende Verkäufer des NFTs muss dies beim Wiederverkauf eines The Kiss-NFTs berücksichtigen und den jeweiligen Käufer darüber informieren.

Spannend bleibt es, wie sich NFTs und die Abwicklung über Smart Contracts mit zwingenden konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen vertragen. Zu denken ist hier insbesondere an die strengen Informationspflichten sowie das Rücktrittsrecht des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes (FAGG). Dass Gebühren pro Transaktion auf der Blockchain – etwa auch bei Rückübertragung – fällig werden, macht die Sache nicht einfacher.

Auch Aspekte zum Aufsichtsrecht und zur Verhinderung von Geldwäsche – entsprechende Regelungen finden sich etwa in der Gewerbeordnung – werden laufend tangiert. Im konkreten Fall versucht das Belvedere offenbar durch die Limitierung auf fünf NFTs pro Wallet diesen Bestimmungen gerecht zu werden, wobei freilich die Praxis völlig andere Realitäten (Multi-Wallets) kennt. Dieses Valentinstagsgeschenk könnte uns also noch einige Zeit beschäftigen. (Arthur Stadler, Jacqueline Bichler, 14.2.2022)