Im Gastblog fragt sich der Rechtswissenschafter Andreas Müller, ob der Ukraine-Krieg ein Abgesang auf das Völkerrecht, so wie wir es kennen, ist.

Dass Recht ein Spielball in der Hand der Mächtigen ist und von ihnen instrumentalisiert wird, ist ein uralter Topos. In diesem Sinne lässt bereits Platon in seinem Dialog "Der Staat" den Sophisten Thrasymachos auftreten. Mehr noch als für das innerstaatliche Recht wurde diese Kritik mit Blick auf das Völkerrecht formuliert. Im 19. Jahrhundert stellte der Rechtsphilosoph John Austin infrage, ob es im eigentlichen Sinne ein Völkerrecht gebe, denn es fehle ihm eine zentrale Instanz für Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung. Andere bejahten die Rechtsnatur des Völkerrechts zwar, verwiesen aber auf den "primitiven" Charakter des Völkerrechts im Vergleich zu den nationalen "entwickelteren" Rechtsordnungen. Sieht man im Völkerrecht lediglich eine Manifestation der und Camouflage für die jeweiligen geopolitischen Machtstrukturen, müssen sich die Vertreterinnen und Vertreter der Disziplin in den Worten Immanuel Kants als "lauter leidige Tröster" apostrophieren lassen, aus deren – wohl gut gemeinten – Schriften die Staaten Vorwände und nachträgliche Erklärungen zur Rechtfertigung ihrer Machtpolitik gewinnen.

Die These von der fehlenden Steuerungswirkung des Völkerrechts tritt auch in modifizierter und abgeschwächter Form auf. Der heutige Diskurs beschäftigt sich mit einer Völkerrechtsordnung, die im Vergleich zu früher in Umfang und Dichte massiv angewachsen ist. Im Hinblick darauf wird vielfach ohne weiteres anerkannt, dass das Völkerrecht in verschiedenen – vor allem technischen – Bereichen und Sektoren verlässlich funktioniere und das Verhalten der Staaten anleite. Und auch in den "hochpolitischen" Fragen von Souveränität, Grenzen, Menschenrechten und Zugang zu Rohstoffen gebe es einen "Alltagsbetrieb", in dem sich die Staaten – sei es aus moralischer Überzeugung, sei es aus machtpolitisch angeleiteten Stabilitätserwägungen – an das Völkerrecht hielten. Der Jurist Louis Henkin hat das in seinem Klassiker "How Nations Behave" zur einprägsamen Formel verdichtet, dass fast alle Staaten fast alle Prinzipien des Völkerrechts und fast alle ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen fast immer beachteten.

Rechtsverletzung und Reaktion des Rechts

Daraus folgt dann aber auch, dass es Ausnahme- und Grenzfälle gibt, in denen sich Staaten für die Nichtbeachtung des Völkerrechts entscheiden, gerade wenn es um aus ihrer Sicht vitale Interessen geht. Eben hier werden manche den völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine einordnen wollen. Nun weiß aber auch das innerstaatliche Recht nur zu gut darum, dass es Rechtsverletzungen gibt und dass allein dadurch seine Rechtsnatur noch nicht infrage steht. Dies entscheidet sich vielmehr im Hinblick darauf, ob und wie effektiv die Rechtsordnung auf derartige Rechtsverletzungen reagiert.

Dies ist die recht eigentliche Herausforderung für die Völkerrechtsordnung angesichts der russischen Aggression gegenüber der Ukraine. Es liegt deutlich zutage, dass es sich dabei um einen eklatanten Verstoß gegen fundamentale Regeln des Völkerrechts handelt (territoriale Souveränität und Integrität der Ukraine, Gewaltverbot, Verbot des Angriffskriegs) und dass die russischen Versuche, völkerrechtliche Rechtfertigungen ins Treffen zu führen, der nötigen faktischen und juristischen Basis entbehren. Dazu gehören die Selbstverteidigung Russlands selbst und/oder zugunsten der (angeblich) unabhängigen Volksrepubliken Donezk und Luhansk, die Verhinderung eines angeblichen Völkermords in der Ostukraine und der Schutz russischer Staatsbürger in der Ukraine.

Schaffung einer globalen Friedensordnung

Die Weltgemeinschaft hat 1945 – also unter dem Eindruck des Zweiten Weltkriegs, der Aggressionspolitik von Nazideutschland und Japan, von Völkermord und Kriegsverbrechen ungekannten Ausmaßes – einen gewagten Schritt getan: Sie hat mit dem Gewaltverbot mit einer jahrhundertelangen Tradition gebrochen, Krieg als Mittel staatlicher Interessendurchsetzung geächtet und mit der Schaffung der Organisation der Vereinten Nationen (Uno) ein institutionelles Rahmenwerk geschaffen, das den Weltfrieden und die internationale Sicherheit schützen soll.

Die Geschäftsgrundlage dieser Friedensordnung wird nun von Russland infrage gestellt, das – damals noch in Gestalt der Sowjetunion – einer ihrer wichtigsten Geburtshelfer war. Umso mehr müssen sich all jene, die an dieser multilateralen Friedensordnung interessiert, ja auf sie angewiesen sind, um deren Wahrung bemühen. Das gilt insbesondere für die Europäische Union, die in Genese und Wesen ein multilaterales Friedensprojekt ist. Die vielfältigen und massiven Sanktionen, die in den letzten Tagen ins Werk gesetzt wurden, verdeutlichen jenseits von bloßen Lippenbekenntnissen, dass das russische Vorgehen als zweifellos völkerrechtswidrig und intolerabel angesehen wird. Belegt wird dies auch dadurch, dass die verhängten Sanktionen auch für die Verhängenden selbst negative Implikationen – auch auf Dauer – haben werden.

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Putins Krieg entbehrt jeglicher völkerrechtlicher Rechtfertigung.
Foto: AP Photo/Thanassis Stavrakis

Völkerrechtswidrige Zustände nicht legitimieren

Just hier wird sich – und zwar nicht heute oder morgen, sondern erst nach Jahren im Rückblick – entscheiden, ob wir einen Abgesang auf das Völkerrecht erleben, wie wir es kennen, oder den ernsthaften Versuch seiner Verteidigung und Bewährung. Das wird davon abhängen, ob die gesetzten Schritte mit der nötigen Nachhaltigkeit und Ausdauer weiter gegangen werden. Das Völkerrecht verpflichtet alle Staaten der Welt, egal wie nah oder fern zum Kriegsschauplatz, die durch Verletzung seiner fundamentalsten Grundsätze herbeigeführten Situationen nicht als rechtmäßig anzuerkennen oder Beihilfe zu deren Aufrechterhaltung zu leisten. Konkret bedeutet das, dass mit Russland oder von ihm allenfalls auf ukrainischem Boden installierten Marionettenregimen jetzt und in Zukunft keine die Eroberung direkt oder indirekt legitimierenden Kooperations- und Wirtschaftsabkommen geschlossen werden dürfen. Dazu gehört auch die Verantwortung der Staaten, die ihrer Verantwortung unterstehenden Unternehmen und anderen privaten Akteure davon abzuhalten, sich in einer derartigen Weise zu betätigen.

Manche mögen das für bloße Symbolakte halten. Aufgrund der Einigkeit der Staatengemeinschaft ist es aber der Türkei über immerhin ein halbes Jahrhundert nicht gelungen, die Eroberung Nordzyperns im Jahr 1974 und die folgende Errichtung der Türkischen Republik Nordzypern international salonfähig zu machen. Gewiss ist ein Vergleich mit der jetzigen Situation hinsichtlich Dimension und Kontext angreifbar. Aber er bekräftigt einen Grundsatz, dem sich jede Rechtsordnung verpflichtet weiß: ex iniuria ius non oritur. Aus Unrecht darf kein Recht entstehen!

Auf der Anklagebank

Das ist die Minimalleistung für Stabilität, Sicherheit und Frieden, die das global betrachtet kleine Europa und das noch kleinere Österreich erbringen müssen. Machtvolle Akteure, allen voran China, beobachten im Moment genau, welche Kosten und Risiken ein "kalkulierter" Bruch fundamentaler völkerrechtlicher Regeln bringt.

Ein weiterer Baustein ist in diesem Zusammenhang das individuelle Verantwortlichmachen politischer Entscheidungsträger. Die Tribunale von Nürnberg und Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg haben dieser Idee den Weg bereitet. Zwar wurden schon (ehemalige) Staatsoberhäupter für ihre verbrecherischen Handlungen vor internationalen Strafgerichten zur Verantwortung gezogen. Eine Anklage gegen Wladimir Putin wegen seines Befehls zu Angriffskrieg und Kriegsverbrechen in der Ukraine ist aus heutiger Sicht indes in weiter Ferne. Wie schon so oft werden es wohl eher die Schergen sein, die sein System politisch, militärisch und wirtschaftlich stützen, die dann auf der Anklagebank sitzen werden. (Andreas Müller, 7.3.2022)