Bis zu 50.000 Euro Strafe drohen künftig in Österreich, wer RT-Inhalte zugänglich macht.

Foto: AFP/Lionel BONAVENTURE

Wien – Bis zu 50.000 Euro Verwaltungsstrafe droht für die Übertragung von Programmen, die durch EU-Sanktionsmaßnahmen verboten sind – wie derzeit der russische Staatssender RT wegen seiner Darstellung des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine. ÖVP und Grüne haben den Antrag eingebracht, auch SPÖ und Neos – mit Bedenken – stimmten dafür, die FPÖ dagegen.

"Instrument der Kriegsführung"

Medienministerin Susanne Raab (ÖVP) erklärte, diese Maßnahme sei Teil des Sanktionsregimes der Europäischen Union als Reaktion auf die russische Aggression: "Russia Today ist ein Instrument der Kriegsführung."

FPÖ fürchtet Verschwörungstheorien

Im Ausschuss erklärte Abgeordneter Harald Stefan (FPÖ) die Ablehnung der Freiheitlichen laut Parlamentskorrespondenz so: Fraglos werde über diesen Kanal Propaganda verbreitet, doch sei die als "Dauerrecht" angelegte Bestimmung eine Art "Zensur", wie auch sein Fraktionskollege Christian Hafenecker meinte. Damit würden Verschwörungstheorien befeuert, habe die Regelung doch auch nach der hoffentlich baldigen Beendigung des Krieges Gültigkeit, erklärte Stefan. Der Gesetzesantrag verweist auf Programme, die EU-Sanktionen unterliegen.

Mit dem Antrag soll das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz um eine Bestimmung erweitert werden. Wenn es EU-Sanktionen gegen Programme gibt, dann ist die Übertragung eine Verwaltungsübertretung. Ebenso die Übernahme von Sendungen oder Sendungsteilen unter Sanktion gestellter ausländischer Programme. Auch Videosharing-Plattformen übertreten das Gesetz, wenn sie Inhalte unter Sanktion gestellter Programme zugänglich machen. Zudem verstößt gegen das Gesetz auch schon ein wissentlicher Beitrag, solche Sanktionsmaßnahmen gezielt zu umgehen.

Solche Verwaltungsübertretungen seien mit bis zu 50.000 Euro zu bestrafen. Aufsichtsbehörde für audiovisuelle Mediendienste und Hörfunkveranstalter ist die Medienbehörde Komm Austria.

Die Gesetzesänderung muss noch vom Plenum des Nationalrats und vom Bundesrat beschlossen werden. Die Regelung tritt mit Kundmachung in Kraft. (fid, 9.3.2022)