Es ist nützlich, seinen Lebensversicherungsvertrag noch einmal genau anzuschauen.

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Fondsgebundene Lebensversicherungen sind seit jeher ein beliebtes Anlageprodukt, wenngleich die Risiken, einen Verlust zu erleiden, oft unterschätzt wurden. Entwickelt sich der zugrunde liegende Anlagefonds negativ, ist ein herber Verlust für den Versicherungsnehmer bei Vertragsende quasi vorprogrammiert. Der Wert vieler Lebensversicherungen liegt weit unter dem Gesamtbetrag der einbezahlten Prämien.

Möchte der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag vor Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit beenden, bleibt ihm oft nur die Wahl zwischen Kündigung samt Realisierung des Verlusts und Prämienfreistellung in der Hoffnung, dass sich die Performance des zugrunde liegenden Anlagefonds wieder verbessern würde. Wegen der hohen Gebühren, die bei der Verwaltung des Deckungsstocks anfallen, stehen die Chancen für den Versicherungsnehmer, am Ende der Laufzeit doch noch mit Gewinn oder wenigstens ohne Verlust auszusteigen, aber regelmäßig schlecht.

Einen Ausweg für geschädigte Versicherungsnehmer schaffte eine vielbeachtete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2013. Demnach kann ein Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der eigentlichen Rücktrittsfrist von 30 Tagen noch vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten, wenn er bei Vertragsabschluss fehlerhaft oder gar nicht über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt wurde.

Gesetzgeber griff ein

Im Jahr 2018 verabschiedete die österreichische Regierung über Druck der Versicherungsbranche eine gesetzliche Neuregelung zugunsten der Versicherungen. Diese Neuregelung trat am 1. Jänner 2019 in Kraft und sah vor, dass der Versicherungsnehmer bei sogenannten Spätrücktritten nach Ablauf von fünf Jahren nicht die Summe der einbezahlten Versicherungsprämien samt Zinsen für die letzten drei Jahre, sondern lediglich den viel niedrigeren Rückkaufswert abzüglich Stornogebühren erhalten sollte.

In einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) qualifizierte dieser die Neuregelung zugunsten der Versicherer als unionsrechtswidrig (OGH, 16. 2. 2022, 7 Ob 185/21p'). Der OGH stellte klar, dass bei fehlender oder unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht weiterhin zumindest die einbezahlten Prämien samt Zinsen für die letzten drei Jahre von der Versicherung zurückverlangt werden können. Diese Entscheidung dürfte wieder zu einer Welle von neuen Spätrücktritten führen. In der weit überwiegenden Anzahl an Lebensversicherungen, die bis 2013 abgeschlossen wurden, wurden die Versicherungsnehmer nämlich nicht bzw. fehlerhaft über ihr Rücktrittsrecht aufgeklärt.

Fehlerhafte Belehrung

Während das gänzliche Fehlen einer Rücktrittsbelehrung leicht zu erkennen ist, bedarf es bei der Überprüfung, ob eine vorhandene Belehrung fehlerhaft erfolgte, jedenfalls der Kenntnis der diesbezüglich bereits ergangenen OGH-Rechtsprechung. Der OGH entschied etwa, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht spätestens mit Übermittlung der Polizze erfolgen muss, andernfalls steht dem Versicherungsnehmer ein "ewiges Rücktrittsrecht" zu.

Eine fehlerhafte Rücktrittsrechtsbelehrung führt aber nicht immer automatisch zu einem "ewigen Rücktrittsrecht". Nach Ansicht des OGH steht dem Versicherungsnehmer ein solches nur dann zu, wenn die fehlerhafte Belehrung geeignet ist, ihn in die Irre zu führen, oder für ihn ein erhebliches Erschwernis im Vergleich zu einer ordnungsgemäßen Belehrung darstellt.

Ewiges Rücktrittsrecht – oder nicht

Insbesondere bei nachfolgenden Belehrungsfehlern wurde das "ewige Rücktrittsrecht" vom OGH bestätigt:

  • Verwendung des Worts "Widerruf" anstatt "Rücktritt"
  • Fälschliche Angabe der Rücktrittsfrist mit 14 Tagen anstatt 30 Tagen
  • Fehlerhafte Belehrung im Antrag und richtige Belehrung in der Polizze, wenn nicht klargestellt wird, dass die Belehrung im Antrag fehlerhaft war

Kein "ewiges Rücktrittsrecht" steht hingegen insbesondere bei folgenden Belehrungsfehlern zu:

  • Hinweis auf Schriftformerfordernis zur Ausübung des Rücktritts
  • Verwendung des Worts "Kündigung" anstatt "Rücktritt"
  • Fälschliche Angabe einer längeren Rücktrittsfrist als 30 Tage

Außergerichtliche Durchsetzung

Aufgrund der Vielzahl an bereits ergangenen Entscheidungen des OGH können Spätrücktritte und die daraus resultierenden Ansprüche regelmäßig bereits außergerichtlich erfolgreich durchgesetzt werden. Der Rücktritt führt dazu, dass der Lebensversicherungsvertrag rückabgewickelt werden muss, sprich der Versicherungsnehmer erhält die bezahlten Prämien abzüglich der zu entrichtenden Versicherungssteuer zurück. Für die letzten drei Jahre gebühren dem Versicherungsnehmer auch Zinsen von vier Prozent per anno. Eine Prüfung der Versicherungsunterlagen empfiehlt sich für geschädigte Versicherungsnehmer allemal. (Roman Taudes, Patrick Brunnsteiner, 23.3.2022)