Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich begründet die Entscheidung unter anderem mit einer "gehäuften Gewalteskalation".

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Linz / Grünau im Almtal / Hannover – Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hat die Verhängung eines Waffenverbots gegen Prinz Ernst August von Hannover bestätigt. Dieses war bei einem Polizeieinsatz nach einem Ausraster des Adeligen im Almtal verhängt worden, der auch eine strafrechtliche Verurteilung nach sich zog.

Ausraster gegen Polizistin

Im Juli 2020 war die Polizei zum Anwesen des Prinzen in Grünau gerufen worden. Im Zuge des Einsatzes wurde ein sofortiges Waffenverbot gegen ihn verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bestätigte dieses später. Ernst August erhob gegen die Entscheidung Beschwerde beim LVwG. Sie wurde nun als unbegründet zurückgewiesen.

Hintergrund sind mehrere Vorfälle vom Sommer 2020 in Grünau bzw. Scharnstein: Laut rechtskräftigem Schuldspruch des Landesgerichts Wels hatte sich Ernst August mit Alkohol und Medikamenten fahrlässig in den Zustand der Zurechnungsunfähigkeit versetzt und in dieser Verfassung einen Polizisten verletzt, eine Angestellte und eine weitere Polizeibeamtin bedroht – Letztere mit einem Baseballschläger – sowie mit einem Verkehrszeichen eine Scheibe eingeschlagen. Dafür fasste er zehn Monate bedingte Haft aus.

Prognose entscheidend

Bei der Verhängung eines Waffenverbots sei die Prognose entscheidend, ob der Betroffene in Zukunft Waffen missbrauchen könnte, begründete das LVwG seine Entscheidung. Ernst August habe zwar keine eigentlichen Waffen verwendet, wohl aber sei es zu "gehäuften Gewalteskalationen" gekommen, und der Prinz habe sich unter anderem einen Messerschleifer, einen Baseballschläger und ein Verkehrszeichen "als Waffen zunutze" gemacht. Es sei daher zu befürchten, dass er auch Waffen im Sinne des Waffengesetzes einsetzen würde, "um durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden".

Gegen die Entscheidung des LVwG kann der Prinz nun innerhalb von sechs Wochen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof einlegen. (APA, 31.3.2022)