Illustration: CANVA/VERENA EHRNBERGER

Wann braucht man überhaupt AGB?

Sobald man einen Auftrag für einen anderen übernimmt, sollte man eine vertragliche Grundlage dafür haben. Solange es bei einzelnen Aufträgen bleibt, kann man jeden Vertrag individuell abschließen. Bei den verschiedenen Berufsverbänden findet man Musterverträge, so wie die der Fotografen, der Musikwirtschaft, der Filmbranche, oder der Werbeindustrie.

Eigene AGB werden dann sinnvoll, wenn man Geschäftsbeziehungen mit mehreren Kundinnen und Kunden zur selben Zeit gestalten will. Hier wird der Verwaltungsaufwand für Einzelverträge zu groß, und es lohnt sich mit allen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern zu denselben Allgemeinen Bedingungen abzuschließen. Bei der WKÖ gibt es eine umfangreiche Mustersammlung an AGB für jede Geschäftsart. Hierbei muss aber beachtet werden, dass es sich um reine Muster handelt, die nicht einfach übernommen, sondern natürlich noch passend auf das konkrete Unternehmen zugeschnitten werden müssen.

Wie gestaltet man die eigenen AGB?

Nach Auswahl einer passenden Mustervorlage macht es durchaus Sinn als ersten Schritt die AGB der Mitbewerberinnen und Mitbewerber zu sichten, auf die man schon bei der Marktrecherche aufmerksam geworden ist. Sieht man sich die AGB unterschiedlicher Unternehmen derselben Branche an, könnte man fast auf den Verdacht kommen, dass hier jeder von jedem abschreibt. Einerseits verwenden viele dieselben Mustervorlagen, andererseits ist es durchaus in Ordnung sich von anderen AGB inspirieren zu lassen – solange man den Text nicht komplett übernimmt und einfach weiterbearbeitet. Das wäre nämlich eine unzulässige Bearbeitung. Wenn man sich aber von den AGB des Mitbewerbs nur inspirieren lässt, dann bewegt man sich urheberrechtlich im Bereich der erlaubten „selbstständigen Neuschöpfung“.

Außerdem ist eine Erhebung der internen Kundenprozesse notwendig, da gerade die Abwicklung von Aufträgen oder Bestellungen, die Zahlungsmodalitäten, und die Rückabwicklung den Hauptteil der AGB ausmachen.

Eine weitere wichtige Unterscheidung muss nach dem Zielpublikum getroffen werden. AGB B2B (business to business) unter Unternehmerinnen und Unternehmern enthalten andere haftungsrechtliche Regelungen als AGB B2C (business to consumer) zwischen Unternehmerinnen, Unternehmer und Verbraucherinnen und Verbrauchern, die stark durch das Konsumentenschutzrecht geprägt sind.

Wer haftet für die Richtigkeit der AGB?

Das Unternehmen selbst. Daher findet sich auch auf Mustervorlagen regelmäßig der Hinweis, dass es sich um unverbindliche Vorschläge handelt, für die keine Haftung übernommen werden kann. Deswegen ist es ratsam am Ende der Erstellung der eigenen AGB diese zum Feinschliff einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vorzulegen. Damit hat man dann alles getan, was in dieser ersten Phase der Unternehmensgründung von einem ordentlichen Unternehmer, einer ordentlichen Unternehmerin erwartet werden darf. Umso besser die selbstentworfenen AGB außerdem bereits durchdacht und vorbereitet sind, desto kostenschonender können diese von einer Expertin, einem Experten finalisiert werden. Eine solche Vorgehensweise sollte auch im Budget von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern liegen. (Verena Ehrnberger, 2.5.2022)

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