Der Oberste Gerichtshof hielt sich in seiner Begründung kurz. Blümels Rechtsmittel sei schlicht nicht zulässig.

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Der ehemalige Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) ist mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen einen Twitter-User auch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) gescheitert. Ein Pensionist, Wolfgang Pechlaner, hatte die Türkisen in einem Tweet als "vergesslich oder korrupt" bezeichnet. Aus Sicht der Zivilgerichte lag der Aussage ein "hinreichendes Tatsachensubstrat" zugrunde. Ein Strafverfahren, das Blümel in erster Instanz gewann, ist noch anhängig.

"Korrupt und machtgeil"

Konkret hatte Pechlaner Anfang März 2021 in einem Tweet geschrieben, dass die türkise Führung "nur mehr korrupt und machtgeil" sei. "Und wenn mich auch der laptoplose Blümel verklagt, diese Partei ist vergesslich oder korrupt." Blümel klagte daraufhin wegen übler Nachrede sowohl vor dem Straflandesgericht Wien als auch vor dem Handelsgericht Wien. Bei der Beurteilung des Falls waren sich die Gerichte allerdings nicht einig: Während Pechlaner vom Straflandesgericht nicht rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, lehnte das Handelsgericht Wien eine einstweilige Verfügung gegen ihn ab.

Den zugespitzten Äußerungen habe laut dem Beschluss ein "hinreichendes Tatsachensubstrat" zugrunde gelegen. Der Tweet sei auch kein "Wertungsexzess", sondern ein "gerechtfertigtes Werturteil" gewesen. Das Geschriebene hätte zudem im Kontext der medialen Berichterstattung über den Ibiza-U-Ausschuss sowie der Korruptionsermittlungen im Umfeld der ÖVP beurteilt werden müssen. Vergangenen Herbst wurde dieser Beschluss vom Oberlandesgericht Wien bestätigt.

Wie Pechlaners Anwältin Maria Windhager am Freitag auf Twitter bekanntgab, hat der Oberste Gerichtshof nun ein weiteres Rechtsmittel Blümels abgewiesen. Damit ist die Entscheidung über die einstweilige Verfügung rechtskräftig. In ihrer Begründung hielten sich die Höchstrichterinnen und Höchstrichter äußerst knapp. Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien sei schlicht nicht zulässig gewesen und werde "zurückgewiesen". Nach endgültiger Abweisung der einstweiligen Verfügung beginnt nun das Hauptverfahren über die Klage.

Weiteres Verfahren anhängig

Das Strafverfahren, in dem Pechlaner erstinstanzlich verurteilt wurde, ist nach wie vor anhängig. Auch dort hat Windhager, die auch für den STANDARD tätig ist, Berufung eingelegt. Sie sei zuversichtlich, dass "wir das Oberlandesgericht auch in diesem Verfahren von unserer Rechtsansicht überzeugen können", sagte die Medienanwältin zum STANDARD. Das Urteil erwarte sie jedenfalls mit "großem Interesse". Sobald das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig entschieden ist, entfalte es nämlich auch für das Zivilverfahren "Bindungswirkung". (japf, 22.4.2022)