Illegale Internet-Streams sind laut dem Höchstgericht ein glattes Foul.

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Andreas Manak ist Rechtsanwalt bei Ethos Rechtsanwälte und hat im aktuellen Verfahren Sky vertreten.

Der Markt für TV-Rechte ist heiß umkämpft. Wer als Sender das exklusive Recht ergattert, in einem bestimmten Land ein Sportereignis zu übertragen, hat gegenüber seinen Konkurrenten zweifellos einen Vorteil. Aber sind nationale Lizenzen für TV-Ereignisse in einem freien Binnenmarkt wie der Europäischen Union überhaupt erlaubt? Diese Frage beschäftigt die Gerichte immer wieder – zuletzt auch den Obersten Gerichtshof. (OGH 25.1.2022, 4 Ob 219/21s)

Anlass der aktuellen Entscheidung war die öffentliche Wiedergabe eines Spiels zwischen Tottenham Hotspurs gegen RB Leipzig im Februar 2020 in einem Linzer Gasthaus. Die exklusiven Rechte an dieser Übertragung lagen beim Pay-TV-Unternehmen Sky. Um das Spiel seinen Gästen auf legalem Weg zu zeigen, hätte der Wirt bei Sky ein Gastro-Abo mit einer monatlichen Gebühr von damals mindestens 255 Euro abschließen müssen. Stattdessen nutzte der Wirt das kostenlos im Internet verfügbare Angebot "Novasports" des bosnischen Unternehmens Nova BH, im Verfahren auch als "Balkan TV" bezeichnet.

Verstoß gegen EU-Recht?

Ein von Sky beauftragter Kontrolleur dokumentierte den Fall. Mangels außergerichtlicher Einigung klagte Sky auf Unterlassung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung. Der Gastronom verteidigte sich vor Gericht mit dem Argument, dass das Programm Novasports nicht nur in Bosnien, sondern auch in Kroatien empfangbar war und daher ein Verbot der Nutzung in Österreich die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit verletzen würde.

Das Landesgericht Linz und in der Folge auch das Oberlandesgericht Linz folgten dieser Ansicht, übersahen dabei aber, dass nur der bosnische Sender Rechte für die Champions League erworben hatte, der kroatische Sender hingegen nicht. Sky kann daher – so wie der Inhaber von Markenrechten – gegen Parallelimporte aus einem Drittstaat vorgehen. Damit löste sich die Berufung des Gastronomen auf die Dienstleistungsfreiheit in Luft auf.

Exklusive Lizenzen erlaubt

Dennoch setzte sich der OGH in der Entscheidung ausführlich mit der Frage auseinander, ob Sky überhaupt berechtigt ist, exklusive Lizenzen an den Sportübertragungen geltend zu machen. Dies wurde in der Vergangenheit immer wieder unter Berufung auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache "Premier League – Murphy" (C-429/08) in Frage gestellt. Dort hatte der EuGH ausgesprochen, dass ein in Griechenland erworbener Decoder für den Empfang von Spielen der Premier League auch im United Kingdom, das damals noch EU-Mitglied war, verwendet werden durfte.

Der OGH stellte nun klar, dass die Einräumung territorialer Lizenzen für einzelne Mitgliedsstaaten der EU nicht automatisch den Grundfreiheiten widerspricht. Eine gebietsabhängige Lizenz wäre nur dann unzulässig, wenn damit jeglicher Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkunternehmern ausgeschaltet und nationale Märkte abgeschottet werden. Eine Wettbewerbsbeschränkung in einer Lizenzvereinbarung ist auch dann zulässig, wenn sie erforderlich ist, um den spezifischen Gegenstand des betreffenden Immaterialgüterrechts zu schützen.

Im Sinne der allgemeinen Regeln für die Beweislast, muss allerdings nicht der Kläger (hier: Sky) beweisen, dass seine Lizenzen europarechtskonform sind, sondern der Gastronom müsste den Gegenbeweis antreten, was diesem aber nicht gelungen ist. Der OGH hat daher den Unterlassungsanspruch von Sky anerkannt. Über die Höhe des Schadenersatzes und die Urteilsveröffentlichung muss nun das Erstgericht entscheiden.

Auch Streams illegal

Ergänzend zu dieser OGH-Entscheidung ist festzuhalten, dass eben nicht nur die öffentliche Aufführung eines Sky-Programms ohne entsprechendes Abo urheberrechtswidrig ist, sondern auch die Nutzung eines ausländischen Senders oder Internet-Streams. Die Uefa lizenziert nämlich an die nationalen Rundfunkunternehmen den sogenannten Master-Feed, also das Videosignal, das live im Stadion aufgenommen wird. Dieses Signal ist auch dann urheberrechtlich geschützt, wenn es nicht mit dem Sky-Logo, sondern dem Logo des jeweiligen ausländischen Senders öffentlich wiedergegeben wird.

Zur Umgehung der kostenpflichtigen Pay-TV-Angebote werden in der Gastronomie und von Wettbüros nicht nur ausländische Sender genutzt. Oft schließen die Lokalbetreiber ein– wesentlich günstigeres – Privat-Abo ab und stellen den Receiver samt Smart-Card ins Lokal. Dass dies rechtswidrig ist, bedarf wohl keiner ausführlichen Begründung. Die öffentliche Aufführung ist ein nach dem Urheberrechtsgesetz ausdrücklich geschütztes Recht des Urhebers und damit auch des Lizenznehmers. Das Verbot einer gewerblichen Nutzung ist außerdem bereits in den AGBs von Sky und anderen Pay-TV-Anbietern geregelt. (Andreas Manak, 26.4.2022)