Hatte eine Verfassungsbeschwerde koordiniert: Ulf Buermeyer, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF).

Foto: EPA/RONALD WITTEK

Karlsruhe – Das deutsche Bundesverfassungsgericht sieht keine Gefahr, dass sich Journalisten strafbar machen, wenn sie "geleakte" Daten entgegennehmen. Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen eine Verfassungsbeschwerde gegen den 2015 eingeführten Straftatbestand der Datenhehlerei nicht zur Entscheidung an, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hervorgeht.

"Mangels ersichtlicher Strafbarkeit besteht hier kein Risiko von Journalisten betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen", heißt es zur Begründung. Auch eine abschreckende Wirkung sei nicht erkennbar.

Der Datenhehlerei-Paragraf (§ 202d) im Strafgesetzbuch stellt die Überlassung und Verbreitung von rechtswidrig erlangten Daten unter Strafe. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem den Handel mit gestohlenen Kreditkarten- oder Nutzerdaten vor Auge. Kritiker hatten befürchtet, dass auch Informationen sogenannter Whistleblower, die Missstände aufdecken, darunter fallen könnten. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte deshalb eine Verfassungsbeschwerde koordiniert. Als Kläger traten die Organisation Reporter ohne Grenzen, netzpolitik.org und sieben Journalisten und Blogger auf.

"Schlampig formuliert"

Der GFF-Vorsitzende Ulf Buermeyer hatte Anfang 2017 erklärt, das Gesetz sei "so schlampig formuliert, dass es ein strafrechtliches Minenfeld für investigativ arbeitende Journalisten und ihre Helfer schafft". Die Verfassungsrichter haben nach einem Blick in die Gesetzesbegründung dagegen keine Zweifel, "dass ein umfassender Ausschluss journalistischer Tätigkeiten bezweckt wird".

Die GFF hatte dazu bereits am vergangenen Donnerstag eine Mitteilung veröffentlicht und von einem "Erfolg für die Pressefreiheit" gesprochen. Das Gericht habe den Paragrafen "entschärft".

2020 hatten die Richter die Verfassungsbeschwerden dreier Kläger abgetrennt. Dieses Verfahren ist noch anhängig. Laut GFF betrifft das Buermeyer selbst sowie einen Anwalt und einen IT-Experten, die regelmäßig investigativ arbeitende Medien berieten. Man erhoffe sich hiervon "eine Klarstellung, dass auch journalistischen Hilfspersonen keine Strafverfolgung droht". (APA, dpa, 22.6.2022)