Aus dem Schreiben an den Betriebsrat muss laut OGH klar hervorgehen, dass die Mitarbeiterin eine Kündigungsanfechtung will.

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Ob eine Person, die gekündigt wird, ihren Arbeitsplatz verteidigen kann, hängt in Österreich auch vom Verhalten der Arbeitnehmervertreter ab. Denn für Kündigungsanfechtungen wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs ist in erster Linie der Betriebsrat zuständig. Wie ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt, sollten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deshalb klar mit ihrer Vertretung kommunizieren. Andernfalls verlieren sie ihr Recht, die Kündigung selbst zu bekämpfen (OGH 22.4.2022, 8 ObA29/22f).

Eine Frau war im April 2021 von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden. Daraufhin wandte sie sich mit einem Schreiben an einen Kollegen im Betriebsrat und fragte ihn, ob er wisse, aus welchen Gründen die Kündigung ausgesprochen wurde. Der Betriebsratsvorsitzende stellte daraufhin ein Gespräch mit der Mitarbeiterin in Aussicht. Letztlich kam es dazu aber genauso wenig wie zu einer gerichtlichen Anfechtung der Kündigung durch den Betriebsrat.

"Nicht legitimiert"

Als die Frau schließlich auf eigene Faust vor Gericht zog, blitzte sie ab. Sie sei nicht "aktiv legitimiert", dürfe also selbst keine Klage einbringen. Dazu berechtigt ist laut Gesetz nämlich in erster Linie der Betriebsrat. Nur dann, wenn Arbeitnehmer von ihrem Betriebsrat eine Kündigungsanfechtung verlangen, dieser aber nicht tätig wird, können sie selbst klagen. Ein derartiges Verlangen habe die Frau mit ihrer bloßen Frage nach den Gründen ihrer Kündigung aber nicht gestellt.

Zwar gibt es laut OGH für das Verlangen keine genauen formalen Vorgaben, es müsse aber dennoch klar daraus hervorgehen, dass eine Kündigungsanfechtung gewollt ist. Aus Sicht der Frau war der Wunsch nach einer Anfechtung aus der Nachricht "logisch" ableitbar. Das Höchstgericht verneinte dies: Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeitnehmer seine Kündigung akzeptiert, aber dennoch die Gründe dafür erfahren möchte. (japf, 26.6.2022)