Sommerurlaub: Heuer zieht es die Österreicherinnen und Österreicher vor allem ins Ausland. Trotz hoher Reiselust und sorgfältiger Urlaubsplanung gibt es teilweise falsche Annahmen zu Stornobedingungen oder annullierten Flügen.

Foto: IMAGO/Chris Emil Janßen

Mit dem Start der Schulferien beginnt für viele auch die Fahrt in den Sommerurlaub. Heuer zieht es die Österreicherinnen und Österreicher vor allem ins Ausland. Besonders beliebt sind die Klassiker Italien, Kroatien und Griechenland, wie man unter anderem beim ÖAMTC festhält. Dort hat man auch festgestellt, dass trotz hoher Reiselust und sorgfältiger Urlaubsplanung teilweise falsche Annahmen zu Stornobedingungen oder annullierten Flügen existieren.

Das sind die häufigsten Irrtümer von Urlauberinnen und Urlaubern:

Irrtum 1: "Bei einer online gebuchten Reise habe ich ein 14-tägiges Stornorecht"

Bei sogenannten "Fernabsatzverträgen", also solchen, die beispielsweise via Telefon oder online abgeschlossen wurden, sowie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, etwa "Haustürgeschäften", haben Konsumentinnen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag binnen 14 Tagen. "Von diesem grundsätzlichen Recht gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, unter anderem betreffend Pauschalreisen sowie Beförderungsverträge. Bei diesen steht ein solches allgemeines Rücktrittsrecht nicht zu. Einmal gebucht ist man daher an den Vertrag gebunden", erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland.

Irrtum 2: "Der Pass darf innerhalb der EU fünf Jahre abgelaufen sein"

Innerhalb der EU und auch im Schengen-Raum, in dem Grenzkontrollen nicht vorgesehen sind, muss grundsätzlich ein gültiges Reisedokument mitgeführt werden. Ausnahmen davon gibt es aufgrund von Sonderregelungen mit einigen Staaten, darunter beispielsweise Deutschland oder Kroatien. "Vor allem bei Flugreisen kann der abgelaufene Pass ein Problem darstellen, da Airlines mitunter für die Beförderung einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis verlangen", sagt Authried.

Achtung: Andere Dokumente als Reisepass und Personalausweis, wie der Führerschein, gelten nicht als Reisedokumente!

Irrtum 3: "Bei einem gebuchten Flug muss ich Änderungen der Flugzeiten hinnehmen"

Dazu heißt es von Seiten des Mobilitätsclubs: "Bei Änderungen der Flugzeiten muss man unterscheiden, ob eine Pauschalreise oder aber nur ein Flug gebucht wurde. Bei Pauschalreisen muss der oder die Reisende nämlich wesentlichen Änderungen zustimmen, damit diese wirksam werden können. Hierzu genügt es allerdings, wenn der Reiseveranstalter darüber informiert und sich der oder die Reisende nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dagegen ausspricht."

Wird nur ein Flug gebucht, so kann eine Änderung der Flugzeiten unter gewissen Umständen als Annullierung anzusehen sein, die dem Fluggast bestimmte Rechte einräumt. Das ist unter anderem auch abhängig davon, wann die Passagiere von der Flugzeitänderung informiert wurden. Ein Flug ist etwa als annulliert anzusehen, wenn dieser wenige Tage vor Abflug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird – dann können Passagiere neben dem Ticketpreis auch eine Entschädigungszahlung verlangen.

Irrtum 4: "Bei Reisemängeln genügt es, wenn ich diese nach meiner Rückkehr melde"

Mängel, die bei einer gebuchten Reise auftreten – das gilt sowohl bei Pauschalreisen als auch bei einer reinen Hotelbuchung – müssen unverzüglich gemeldet werden. Dem Vertragspartner, also dem Reiseveranstalter oder dem Hotelbetreiber, muss nämlich die Möglichkeit gegeben werden, Missstände zu beseitigen. Gelingt das nicht bzw. wird dem Verbesserungsersuchen nicht entsprochen, sollten die Mängel dokumentiert werden. Der ÖAMTC-Jurist rät: "Unbedingt Fotos und Videos von den Mängeln machen und Namen von Zeugen aufschreiben. Bei Pauschalreisen können nach der Rückkehr nach Hause neben Preisminderungs- unter Umständen auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei einer reinen Hotelbuchung steht in derartigen Fällen – abhängig von der Rechtslage vor Ort – in der Regel ein Preisminderungsanspruch zu." (red, 28.6.2022)

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