Im Gastblog beschreibt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dominik Bertagnol, wie klimafreundliche Sanierungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

Die ökosoziale Steuerreform schafft die Möglichkeit, Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung als Sonderausgabe ab der Veranlagung 2022 steuerlich geltend zu machen. Ab 2022 sind jene Ausgaben absetzbar, für die das Förderungsansuchen nach dem 31.3.2022 eingebracht und für die die Bundesförderung nach dem 30.6.2022 ausbezahlt wurde.

Zu diesem Anlass wurde ein entlastendes steuerliches Begleitinstrument zur Umsetzung der Umweltstrategie beschlossen. Dabei werden die Ausgaben für den Tausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches Heizungssystem (beispielsweise Solarnutzung oder Fernwärme) sowie für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden in pauschaler Form über einen mehrjährigen Zeitraum als Sonderausgaben berücksichtigt.

Sanierungen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
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Bei der thermisch-energetischen Sanierung von Gebäuden handelt es sich beispielsweise um den Austausch von Fenstern oder die Dämmung von Fassaden. Die andere Maßnahme zielt primär auf den Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen eine klimafreundliche Variante ab. Das könnte beispielsweise ein Umstieg auf Fernwärme, die Anschaffung einer Photovoltaikanlage oder auch die Inbetriebnahme einer Luftwärmepumpe bedeuten.

Welche Voraussetzungen sind zu beachten?

Der Ansatz als Sonderausgaben gilt grundsätzlich nur für den privaten Bereich und ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Für die Ausgaben muss eine Förderung des Bundes gemäß Abschnitt 3 des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt worden sein, wobei ausschließlich Förderungen des Bundes berücksichtigt werden. Die Förderungen werden daher grundsätzlich von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (Kurz: KPC) ausbezahlt.

Das bedeutet in der Praxis: Die KPC übermittelt sämtliche relevanten Förderdaten an die Abgabenbehörde, und die Sonderausgabe wird automatisch in der Veranlagung berücksichtigt. Es darf jedoch keine Überförderung vorliegen! Das bedeutet, dass nach Abzug aller erhaltenen Förderungen (das schließt sowohl Bundes-, Landes- als auch Gemeindeförderungen ein) die verbleibenden Ausgaben (Gesamtkosten abzüglich aller Förderungen) höher als 4.000 Euro bei der thermisch-energetischen Sanierung von Gebäuden und höher als 2.000 Euro für den Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen eine klimafreundliche Variante sind.

Die Höhe der Sonderausgabe wird in den nächsten fünf Jahren im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht. Im Auszahlungsjahr der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren kann eine Sonderausgabe von jeweils 800 Euro bei der thermisch-energetischen Sanierung von Gebäuden und 400 Euro pro Jahr für den Austausch eines fossilen Heizungssystems als Sonderausgabe in der Steuererklärung beantragt werden.

So könnte es in der Praxis aussehen

Fall 1: Für den Umstieg zur Fernwärme werden im Jahr 2022 15.000 Euro bezahlt. Der Bund gewährt eine Förderung in Höhe von 5.000 Euro und das Bundesland eine Förderung in Höhe von 3.000 Euro. Abzüglich der Förderungen verbleiben somit Gesamtausgaben von 7.000 Euro. Für diese Ausgaben können im Jahr 2022 und in den Folgejahren daher jeweils 400 Euro als Sonderausgabe pauschal geltend gemacht werden.

Fall 2: Für eine Fassadendämmung werden am 30.6.2022 10.000 Euro bezahlt. Der Bund gewährt den Förderwerbenden eine Förderung in Höhe von 4.500 Euro, während das Bundesland eine Förderung in Höhe von 3.500 Euro zur Verfügung stellt. Die verbleibenden Ausgaben betragen in diesem Fall 2.000 Euro. Diese berechtigen daher nicht zum Sonderausgabenabzug, da die Ausgabenhöhe von 4.000 Euro bereits durch andere Förderungen unterschritten wurde.

Fall 3: Es ist auch möglich, dass mehrere Maßnahmen innerhalb des Sonderausgabenzeitraums von fünf Jahren durchgeführt werden. Denkbar wäre beispielsweise eine Fassadendämmung im Oktober 2022 und ein Wechsel auf ein klimafreundliches Heizungssystem im Dezember 2022. In solchen Fällen verlängert sich der Zeitraum der Sonderausgaben auf zehn Jahre. Konkret bedeutet das, dass von 2022 bis 2026 jährlich Sonderausgaben von 800 Euro und von 2027 bis 2034 jährlich 400 Euro geltend gemacht werden können.

Zusammengefasst

Ausgaben für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung waren letztmalig im Rahmen der Veranlagung 2020 als Sonderausgaben absetzbar. Durch die ökosoziale Steuerreform können nun wieder Ausgaben aus dem laufenden Jahr, die im Privatbereich getätigt werden, als Sonderausgabe in der Veranlagung 2022 und den vier darauffolgenden Jahren berücksichtigt werden. Es werden sowohl thermisch-energetische Sanierungen von Gebäuden sowie der Austausch eines fossilen Heizungssystems gegen ein klimafreundliches Heizungssystem gefördert. Die Maßnahmen können zu einem gesamten Sonderausgabenabzug von 4.000 Euro (thermische Sanierung) beziehungsweise 2.000 Euro (Austausch des Heizungssystems) innerhalb von fünf Jahren führen. Insgesamt stellt die Maßnahme einen zusätzlichen Anreiz dar, umweltfreundliche Investitionen zu tätigen. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Sonderausgabe beziehungsweise die Steuerersparnis gestaffelt eintritt und sich der Zeitraum auf mehrere Jahre erstreckt. (Dominik Bertagnol, 17.8.2022)