Der Suchmaschinenanbieter ermöglicht auch, Bewertungen für Unternehmen abzugeben. Nicht immer stammen diese aber von echten Kunden.

Foto: Reuters / Clay Mclachlan

Wien – Der Darstellung des Angeklagten zufolge ist er kein Erpresser, sondern ein Kämpfer für eine bessere (virtuelle) Welt. Er habe den Plan für ein Analysetool entwickelt, mit dem gekaufte Fake-Bewertungen im Internet enttarnt werden können, erzählt Herr M. dem Schöffensenat unter Vorsitz von Philipp Schnabel. Für die Finanzierung dieser segensreichen Software brauchte er allerdings Geld – und der Weg dorthin hat dem Privatdetektiv eine Anklage wegen versuchter gewerbsmäßiger Erpressung eingebracht.

M. gründete 2021 einen Verein und legte im Internet eine "Warnliste" an, in der 189 Firmen eingetragen waren, die sich nach Darstellung des Angeklagten bei einer Onlinemarketingfirma positive Rezensionen gekauft hatten. Anschließend versandte M. im Namen des Vereins einseitige Briefe an die Unternehmen in Deutschland, der Schweiz und Österreich. Deren Inhalt: eine Aufforderung zur Unterlassung der Fake-Bewertungen und die Aufforderung, 300 Euro zu überweisen, um von der "Warnliste" gelöscht zu werden.

"Anschubfinanzierung" für Analysetool

Der Detektiv bekennt sich zum Anklagevorwurf nicht schuldig. Seine Argumentation: Er habe niemandem gedroht, es könne daher keine Erpressung sein, er habe den Betrieben lediglich ein "Vertragsangebot" unterbreitet. Denn seiner Überzeugung nach würden die Firmen mit den gekauften positiven Bewertungen ja die Kunden auf eine falsche Fährte locken und zum Nachteil seriöser Mitbewerber agieren. Die je 300 Euro wären die "Anschubfinanzierung" für die noch zu programmierende Analysesoftware gewesen.

Wie der Unbescholtene überhaupt auf die 189 Firmen gekommen ist? Er habe sich im Jahr 2019 im Auftrag eines Kunden bei der Marketingfirma, die die Fake-Rezensionen verfasste, eingeschleust. Dabei sei ihm das Ausmaß des Problems klar geworden. Nachdem der berufliche Auftrag erledigt war, sei er aus privatem Interesse bei dem Marketingbüro tätig geblieben und habe Beweise gesammelt – eben gegen die 189 Unternehmen.

Private Undercover-Ermittlungen

Vorsitzender Schnabel mag nicht so ganz an die selbstlose Absicht glauben. "Sie wollten also die Einnahmen für die Software verwenden? Und dass Geld für Sie selbst herausschaut, haben Sie nicht gedacht? Ganz ehrlich?" – Der Angeklagte bleibt bei seiner Darstellung. Ins Schwimmen kommt er allerdings, als der Staatsanwalt nachbohrt: "Was hätten Sie denn gemacht, wenn Sie nicht 189 Namen ermittelt hätten, sondern 1.000? Oder 10.000?" – M. weicht aus und sagt, er habe einfach gedacht, dass die Zeit gekommen sei. Dass nach dem Versenden der Briefen keine Undercover-Ermittlungen mehr möglich gewesen sei, sei ihm klar gewesen.

Die Reaktion auf das "Vertragsangebot" war gelinde gesagt verhalten. Tatsächlich zahlte keiner der Adressaten die 300 Euro, stattdessen zeigten ihn drei Unternehmen an, und deutsche Behörden begannen zu ermitteln. M. löschte seine "Warnliste" nach rund 14 Tagen dann selbst, wie auch sein Verteidiger betont. "Wieso haben Sie die vom Netz genommen?", fragt der Vorsitzende. "Weil ich durch Rückmeldungen wachgerüttelt wurde und nicht in die Nähe eines Erpressungsversuchs gerückt werden wollte", beteuert der Angeklagte seine lauteren Absichten.

Geldforderung laut Honorarrichtlinien

Der Staatsanwalt hegt erhebliche Zweifel an dieser Lauterkeit. "Wie sind Sie eigentlich auf die 300 Euro gekommen?", will er von M. noch wissen. "Ich habe die Honorarrichtlinien des österreichischen Detektivverbands als Grundlage genommen. Da wären es mindestens 450 Euro gewesen. Aber ich wollte mich nicht dem Wuchervorwurf aussetzen", gibt sich der Angeklagte sozial.

Nach kurzer Beratung verkündet der Senat: M. wird anklagekonform wegen versuchter gewerbsmäßiger Erpressung zu 20 Monaten bedingter Haft verurteilt. In seiner Begründung macht Schnabel klar, dass er von der Argumentation des Angeklagten nicht überzeugt ist. "Wenn Sie eine Warnliste erstellen und dann anbieten, den Namen gegen Geld zu löschen, ist das kein Vertragsangebot mehr, sondern Erpressung", stellt er fest. Für den Vorsitzenden ist auch naheliegend, dass natürlich ein Zusatzeinkommen hätte herausschauen sollen, schließlich hätte M. 56.700 Euro bekommen, wenn alle Angeschriebenen auch gezahlt hätten.

Entscheidung nicht rechtskräftig

Angerechnet wird dem Detektiv, dass er bei den Ermittlungen von Anfang an kooperativ gewesen sei und es sich auch um keine Drohung mit nachteiligen körperlichen Folgen, wie sonst bei Erpressungen häufig, gehandelt habe. Daher habe man bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren im unteren Bereich bleiben können, wegen der Unbescholtenheit sei auch die bedingte Nachsicht der Strafe möglich. Während der Staatsanwalt mit dem Urteil einverstanden ist, nimmt sich der merkbar betroffene Angeklagte drei Tage Bedenkzeit, die Entscheidung ist daher nicht rechtskräftig. (Michael Möseneder und Anna Wiesinger, 15.9.2022)