Im Gastblog erklärt der Jurist Thomas Neumann, worauf bei bei E-Autos als Geschäftswagen zu achten ist.

Immer mehr Unternehmen stellen ihre Flotte auf Autos mit Elektroantrieb um, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Der Gesetzgeber unterstützt dies mit abgabenrechtlichen Begünstigungen. In der Praxis stellen sich in diesem Zusammenhang immer häufiger Fragen, unter anderem jene, wie mit Gehaltsumwandlungen oder der Übernahme der Ladekosten konkret umzugehen ist.

Kein Sachbezug

Elektrofahrzeuge gestalten sich abgabenrechtlich besonders attraktiv: Im Gegensatz zu regulären Kraftfahrzeugen, die als Sachbezug und damit als geldwerter Vorteil gelten, können Elektrofahrzeuge abgabenfrei (lohnsteuer-, lohnnebenkosten- und beitragsfrei) gewährt werden. Das gilt jedoch nicht für Hybridfahrzeuge! Ob und in welcher Höhe ein Sachbezug (abhängig von den Anschaffungskosten, maximal 960 Euro pro Monat) anzusetzen ist und damit Abgaben fällig werden, hängt demnach von den CO2-Emissionswerten ab. Je weniger, desto höher ist die Begünstigung.

Gehaltsumwandlung

In vielen Fällen sind Gehaltsumwandlungen von abgabenrechtlichen Begünstigungen ausgenommen. Eine Gehaltsumwandlung liegt etwa dann vor, wenn Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern anstelle eines vorher gewährten Geldbezugs nunmehr vom Arbeitgebenden ein Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass dieser "Tausch" zu keinem steuerpflichtigen Sachbezug führt und sich die Bemessungsgrundlage sowohl für die Lohnsteuer als auch für die Lohnnebenkosten durch eine derartige Vorgehensweise verringern. Dies bedeutet, dass insgesamt weniger Lohnsteuer und Lohnnebenkosten anfallen, was den Arbeitnehmenden zugutekommt. Anders ist dies in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge zu bewerten. Die ÖGK ist der Ansicht, dass im Falle einer Gehaltsumwandlung weiterhin eine Beitragspflicht besteht.

Ladekosten

Falls der Ersatz von Ladekosten oder das unentgeltliche Laden des Elektrofahrzeugs als geldwerter, steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren ist, muss zunächst unterschieden werden, ob das Fahrzeug den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern oder aber den Arbeitgebenden gehört beziehungsweise von Letzteren gemietet oder geleast wird. Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile abgegolten, die mit der Nutzung des eigenen Kfz üblicherweise verbunden sind. Dazu zählt auch das unentgeltliche Aufladen eines eigenen Elektrofahrzeugs bei Arbeitgebenden. Können die Arbeitnehmenden beim Arbeitgebenden ein eigenes Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor, wenn es Gratis-E-Ladestationen am Abgabeort gibt, da in diesem Fall der übliche Endpreis am Abgabeort null ist.

Ersetzen hingegen die Arbeitgebenden den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Stromkosten für ein eigenes Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz und es liegt somit ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (LStR 2002 Rz. 175 ff.). Ebenso wertet die Finanzverwaltung derzeit die Errichtung einer "Wallbox" (intelligente Wandladestation für Elektrofahrzeuge) auf dem privaten Grundstück von Arbeitnehmenden grundsätzlich als Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Diesbezüglich lohnt es sich jedoch, auf Grundlage der exakten Rahmenbedingungen allfällige Steuerbegünstigungen auszuloten. (Thomas Neumann, 20.9.2022)