Allein 18 Eurowings-Flüge fallen am Montag in Wien aus.

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Immer wieder kommt es derzeit zu Streiks bei Fluglinien. Wegen des zweiten Pilotenstreiks innerhalb weniger Wochen drohen etwa bei der Fluggesellschaft Eurowings von Montag bis Mittwoch Flugausfälle. Auch der Flughafen Wien ist betroffen. 18 Flüge fallen allein am Montag aus.

Betroffene Reisende sind dann unsicher, ob sie ihren Flug selber umbuchen dürfen oder ob sie Anspruch auf Entschädigung haben, wenn ihr Flug aufgrund eines Streiks gestrichen wird. Erster Ansprechpartner für die Information, ob der eigene Flug vom Streik betroffen ist, sollte die Fluglinie selbst sein oder für Pauschalreisende der Reiseveranstalter. Zusätzlich geben Konsumentenschützer und Mobilitätsclubs wie der ÖAMTC Tipps:

  • Voreiliges Umbuchen vermeiden: Reisende, die vorsichtshalber einen alternativen Flug oder einen alternativen Transport (z. B. mit der Bahn) organisieren, laufen Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben, wenn der ursprünglich geplante Flug doch stattfindet. Besser ist es daher, sich mit der Fluglinie abzustimmen und über diese eine Umbuchung zu erreichen.
  • Annullierte Flüge: Passagiere, deren Flüge aufgrund eines Streiks annulliert werden, erhalten von den Fluggesellschaften den kompletten Ticketpreis inklusive Steuern und Gebühren zurück. Alternativ besteht ein Anspruch auf kostenlose Umbuchung auf einen anderen Flug. Die Fluggesellschaft ist zudem verpflichtet, eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln zu vergleichbaren Reisebedingungen anzubieten. Für Reisende dürfen dabei keine Mehrkosten entstehen.
  • Entschädigungen: Bei Annullierung, Überbuchung oder größeren Verspätungen haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro – aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher Umstand" daran schuld ist. Fluggesellschaften sind von pauschalierten Entschädigungszahlungen nur dann befreit, wenn sie auch in solchen Fällen nachweisen können, dass sie alles Zumutbare unternommen haben, um die Folgen des Streiks für die Passagiere zu vermeiden bzw. diese Folgen unvermeidbar waren.
  • Urlaub verspätet antreten: Kann aufgrund eines Streiks der Urlaub erst verspätet angetreten werden, muss zwischen Pauschal- und Individualreise unterschieden werden. Bei kurzen Streiks wird Pauschalreisenden durchaus zuzumuten sein, den Urlaub erst leicht verspätet anzutreten, und es besteht kein Recht zur Kündigung, allenfalls auf Minderung des Preises. Individualreisende können bei längeren Streiks zwar die Flugkosten zurückverlangen, müssen aber das gebuchte Hotel bzw. die anfallenden Stornokosten trotzdem bezahlen, außer man erreicht eine kulante Lösung. Die Anreise zum Urlaubsort ist ihr eigenes Risiko.
  • Gestrandet am Flughafen: Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss eine Airline oder der Veranstalter seine gestrandeten Kundinnen und Kunden ab zwei Stunden Abflugverspätung (bei innereuropäischen Flügen) betreuen – unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich ist oder nicht. Verpflegung samt Getränken kann im Verhältnis zur Wartezeit konsumiert werden. Wenn sich der Flug auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Airline oder der Veranstalter auch die Hotel- und Transferkosten tragen. In der Praxis werden aber nur sehr geringe Beträge erstattet, sodass die Kosten für die Verpflegung am Flughafen so gut wie nie gedeckt sind. (red, 17.10.2.022)