Auch ein "Sinneswandel" sei bei der Lehrerin nicht erkennbar gewesen, sagen die Höchstrichterinnen und Höchstrichter.

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Das Coronavirus werde "durch 5G-Funkmasten übertragen". Wer länger als zehn Minuten eine Maske trage, könne einen "Gehirnschaden erleiden". Und die menschenverursachte Klimakrise "gibt es nicht". Das sind nur einige wenige der Verschwörungstheorien, die eine Wiener Lehrerin in ihrer Schule verbreitete und dafür nun mit ihrem Job bezahlen könnte. Denn aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist eine Strafe in der Höhe von zwei Monatsgehältern, die das Verwaltungsgericht Wien gegen die Lehrerin verhängt hat, nicht ausreichend (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043).

Die Lehrerin hatte über Monate hinweg nicht nur krude Theorien verbreitet, sondern auch keine Maske getragen und ihre Schülerinnen und Schüler dazu aufgefordert, es ihr gleichzutun. Als sie in der Schule auch noch Flugblätter verteilte, wurde es der Stadt Wien zu viel: Ende Juni sprach die Disziplinarkommission für die Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen die sofortige Entlassung der Frau aus.

Kein Sinneswandel

Die Lehrerin beschwerte sich daraufhin beim Verwaltungsgericht Wien – und bekam dort vorerst recht: Das Gericht bestätigte zwar das Disziplinarvergehen, sah von einer Entlassung aber ab. Die Lehrerin habe durch ihre Aussagen eine Pflichtverletzung begangen, diese falle jedoch "nicht unbedingt schwer aus". Sie habe sich eines breit diskutierten Themas angenommen und beharrlich ihre persönliche Meinung vertreten. Diese Auffassung sei zwar eine "Mindermeinung", werde aber auch von unzähligen anderen Menschen geteilt.

Gegen diese Entscheidung beschwerte sich wiederum die Disziplinarkommission beim VwGH – und der erteilte der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine deutliche Absage. Einem Beamten stünde es nicht zu "entgegen gesetzlichen Regelungen oder Weisungen zu agieren, auch wenn er diesen nicht zustimmt oder diese für nicht zweckmäßig hält".

Der Aufruf, keine Maske zu tragen und sich somit nicht an rechtliche Normen zu halten, widerspreche klar dem Bildungsauftrag. Dass die Lehrerin bloß eine "andere Sicht der Dinge" vertritt, wie vom Verwaltungsgericht behauptet, könne dies nicht relativieren. Ob unwissenschaftliche Ansichten von weiteren Menschen geteilt werden, sei zudem "für die Schwere der Dienstpflichtverletzung unbeachtlich", heißt es in der Entscheidung. Da bei der Lehrerin auch kein "Sinneswandel" erkennbar war, sei eine strengere Bestrafung notwendig – bis hin zur Entlassung. (japf, 27.11.2022)