Nicht nur am Black Friday locken Händler mitunter mit absurden Preisnachlässen.

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Wer kennt das nicht? Beim Online-Shopping oder im Geschäft werden Produkte mit schier unfassbaren Preisnachlassen beworben. Minus 50, minus 60 oder gar minus 70 Prozent, heißt es dann. Als Konsument wird man bei solchen Angeboten zurecht misstrauisch: Die Vergleichspreise, die Händler im Zuge von Rabattaktionen angeben, scheinen oft aus der Luft gegriffen.

Gerade in der Black Friday Week tendieren Unternehmen dazu, Nachlässe höher aussehen zu lassen, als sich tatsächlich sind. Einzig: "Mondpreise", wie Verbraucherschützerinnen und Verbraucher solche übertriebene Vergleichspreise nennen, sind eindeutig verboten. Händler drohen nicht nur Unterlassungsklagen, sondern seit diesem Sommer auch Strafzahlungen, wenn sie Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führen.

"Statt"-Preis muss echt sein

Dass Verbraucher bei "Mondpreisen" gute Chancen vor Gericht haben, zeigt der aktuelle Fall eines Unternehmens, das Infrarotheizungen verkauft. Das Unternehmen bewarb ein Heizpaneel um 279 Euro mit einem durchgestrichenen UVP (unverbindlichen Kaufpreis) von 419 Euro. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) konnte allerdings nachweisen, dass die Heizung am österreichischen Markt in den zwölf Monaten vor der Klage meist um 269 Euro angeboten wurde – also um deutlich weniger als den behaupteten Vergleichspreis.

Der VKI zog gegen das Unternehmen vor Gericht und bekam nun vom Handelsgericht Wien in erster Instanz recht. Bei einem "Statt"-Preis müsse der Bezugspreis richtig sein und dürfe nicht künstlich festgelegt werden. Werde bei einem Angebot auf bisherige Preise verwiesen, müsse der Werbende den höheren Preis zuvor eine angemessene Zeit lang tatsächlich verlangt haben. Andernfalls wecke er bei Verbrauchern den Eindruck, dass ein besonders günstiges Angebot vorliegt.

Klagen und Strafen möglich

Werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch falsche Preise getäuscht, sind in erster Linie Unterlassungsklagen möglich. Unternehmen müssen die irreführende Werbung dann abstellen. Es kann jedoch auch ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen: Das wäre etwa dann der Fall, wenn Konsumenten beweisen könnten, dass sie die Heizung ohne irreführenden Vergleichspreis nicht gekauft hätten, sondern eine anderes, billigeres Produkt. "Keinesfalls haben Verbraucher aber einen Schadenersatzanspruch auf die Differenz zum durchgestrichenen Preis", erklärt Beate Gelbmann, Juristin beim VKI, dem STANDARD.

Seit diesem Sommer ist eine Novelle des Preisauszeichnungsgesetzes in Kraft, die die Rechtsprechung zu "Mondpreisen" konkretisiert. Bei Preisvergleichen müssen Unternehmen demnach den niedrigsten Preis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung verlangt wurde. Die Novelle brachte zudem auch eine verschärfte Handhabe gegen täuschende Händler: Bei Verstößen drohen ihnen nun auch Verwaltungsstrafen bis zu 1.450 Euro, erklärt Gelbmann. (Jakob Pflügl, 3.12.2022)