Im Gastblog erläutert Rechtsanwältin Theresa Kamp die rechtlichen Ansprüche, die aus einem Verlöbnis erwachsen – vor allem wenn die Hochzeit nicht zustande kommt.

Es heißt, dass es Unglück bringt, zu lange verlobt zu sein. Angeblich soll man innerhalb eines Jahres nach der Verlobung heiraten. Viele Paare, die sich verloben, heiraten dann auch. Entweder innerhalb eines Jahres oder später. Aber bringt es nur Unglück, nicht – innerhalb eines Jahres – zu heiraten, oder kann es auch zu einem rechtlichen Problem werden? Manche Personen gehen auch finanziell in Vorleistung im Hinblick auf die vermeintlich bevorstehende Hochzeit. Es werden Anzahlungen geleistet, Ringe oder Kleider gekauft. Kommt es dann nicht zum "glücklichsten Tag" im Leben, kann sich die Frage nach (finanzieller) Schadensbegrenzung stellen, oder vielmehr, wer die Kosten schließlich übernehmen muss.

Was passiert etwa mit dem Verlobungsring, wenn doch nicht geheiratet wird?
Foto: Getty Images/iStockphoto

Was ist ein Verlöbnis rechtlich?

Es gilt als romantisch, sich zu verloben. Die Idee der Heirat. Rechtlich ist ein Verlöbnis das Versprechen zweier Personen, sich zu ehelichen. Ein Versprechen, das auch "schlüssig" zustande kommen kann, also ohne dass es konkret ausgesprochen wird, beispielsweise dadurch, dass man Ringe austauscht. Man muss auch noch nicht genau festlegen, wann, wie und wo man heiraten wird. Ein Verlöbnis kann vielleicht sogar dann zustande kommen, wenn beide Personen spezifische Handlungen setzen, um die bevorstehende Hochzeit zu organisieren. Allerdings kann ein Verlöbnis jederzeit – auch einseitig – wieder aufgelöst werden. Die Ehe ist nicht erzwingbar, das heißt, man kann sinnvollerweise niemanden rechtlich dazu zwingen oder gar darauf klagen, dann tatsächlich zu heiraten. Aber Achtung: Trotzdem können bereits bestimmte Rechtsfolgen mit einer Verlobung einhergehen.

Mögliche Rechtsfolgen einer Verlobung

Die Rechtsfolgen einer Verlobung werden vor allem dann spürbar, wenn die Verlobung scheitert oder aufgelöst wird, bevor man die Ehe eingeht. Wenn eine Person die Verlobung grundlos auflöst, können der anderen, schuldlosen Person möglicherweise finanzielle Ersatz- beziehungsweise Schadenersatzansprüche zustehen. Ebenso können der Person Schadenersatzansprüche zustehen, die die Verlobung aus gutem Grund lösen "musste", weil der oder die andere sich doch nicht als guter zukünftiger Partner oder Partnerin entpuppt hat. Gründe, die die Lösung einer Verlobung rechtfertigen, könnten zum Beispiel Untreue, Neigung zum Alkohol, charakterliche Schwächen oder unangemessenes Verhalten der Partnerin oder dem Partner gegenüber, Gewalt, Vorstrafen etc. sein. Aber auch wenn man sich in wesentlichen religiösen oder weltanschaulichen Fragen nicht einig wird, kann das einen angemessenen Grund für die Lösung einer Verlobung darstellen. Keinen Schadenersatz gibt es, wenn beide Personen gute Rücktrittsgründe haben.

Was kann in welchem Umfang ersetzt werden?

Was nicht ersetzt wird, ist die erlittene Enttäuschung. Es gibt in dem Zusammenhang kein "Schmerzengeld" für gekränkte Gefühle. Auch nicht ersetzt werden können verminderte Heiratschancen oder Ersatz, weil man vielleicht einen anderen (lukrativen) Heiratsantrag abgelehnt hat. Nach dem Gesetz ist nur der finanzielle Schaden zu ersetzen, also der Schaden (Verringerung des Vermögens), der ohne die Verlobung nicht entstanden wäre. Dies können etwa die Kosten der Verlobungsfeier, der Kartenversendung betreffend die Verlobung, der Aufwendungen für die Hochzeitsvorbereitung (Hochzeitsfeier, Anzeigenversendung, Hochzeitsreise) oder auch Aufwendungen für die (künftige) gemeinsame Bleibe (Wohnung, Einrichtung) sein. Wenn beispielsweise eine Person – im Hinblick auf die bevorstehende Eheschließung – ihre eigene Arbeit aufgegeben hat, können unter Umständen auch Ansprüche wegen der entgangenen Verdienstmöglichkeiten in Betracht kommen.

Wie ist das jetzt mit dem Verlobungsring?

In Österreich ist es mittlerweile üblich, dass anhand einer Verlobung ein Ring geschenkt wird – der sogenannte Verlobungsring. Immer wieder hat ein derartiger Ring auch einen gar nicht so unwesentlichen Vermögenswert. Wenn man jetzt beschließt, die andere Person doch nicht zu heiraten, etwa weil diese mit dem besten Freund oder der besten Freundin geschlafen hat, wird man vielleicht zumindest den teuren Ring zurückhaben wollen. Wenn jemand dem Partner oder der Partnerin wegen des Verlöbnisses etwas schenkt, können diese Schenkungen widerrufen werden, sofern die Ehe ohne Verschulden der schenkenden Person nicht zustande kommt. In diesem Zusammenhang sind Aufwendungen und Geschenke im Hinblick auf die Hochzeit – wie auch der Verlobungsring – zu ersetzen. (Theresa Kamp, 28.2.2023)