Streitigkeiten über Detektivkosten landen öfter vor Gericht, als man denkt.

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Wenn Ehegatten einen Detektiv engagieren, um Beweise für die außereheliche Affäre ihrer Partner zu sammeln, können sie die Kosten dafür vor Gericht geltend machen – und zwar nicht nur gegen die betrügenden Ehepartner selbst, sondern auch gegen die involvierten Liebhaber. Was auf den ersten Blick absurd erscheint, ist in Österreich tatsächlich ständige Rechtsprechung.

Allerdings gibt es dabei Grenzen, wie ein aktueller Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) zeigt: Eine Ehefrau hatte vermutet, dass ihr Mann fremdging und einen Detektiv damit beauftragt, ihn zu beschatten – mit Erfolg. Die Kosten in der Höhe von rund 8000 Euro machte sie später gegen die Liebhaberin ihres Gatten geltend. Schließlich habe diese von der Ehe gewusst und die Detektivkosten dadurch indirekt mitverursacht.

Liebhaberin durfte Freund vertrauen

Das Bezirksgericht Amstetten lehnte eine Haftung jedoch ab. Die Liebhaberin habe zwar gewusst, dass ihr Freund verheiratet ist, dieser hatte ihr aber versichert, dass die Ehe "nur mehr auf dem Papier" besteht und er "die Ehe nicht mehr lebt". Die Frau durfte aufgrund dieser Aussagen davon ausgehen, dass die Ehe bereits "zerrüttet" sei, wie es in der juristischen Fachsprache heißt. Eine Haftung für die Kosten sei deshalb ausgeschlossen.

Der OGH hat diese Entscheidung nun in letzter Instanz bestätigt (OGH 24.11.2022, 9 Ob 95/22v). Voraussetzung dafür, dass die "Ehestörerin" für Detektivkosten haftet, sei ein "von ihr selbst zu vertretendes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten" mit dem in das "Rechtsgut der Ehe" eingegriffen werde. Im aktuellen Fall durfte die Liebhaberin aber auf die Aussagen des Ehegatten vertrauen. Ihr Verhalten sei deshalb "nicht rechtswidrig" gewesen.

Häufiger Streitpunkt vor Gericht

Dass Ehegatten prinzipiell Ersatz für Detektivkosten sowohl vom untreuen eigenen Partner als auch von der Affäre verlangen können, ist in Österreich ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte. Der "Ehestörer" oder die "Ehestörerin" muss freilich von der Ehe gewusst haben, damit eine Haftung infrage kommt. Besondere Nachforschungspflichten trifft die Affäre nicht. Sie muss also zum Beispiel nicht im Facebook-Beziehungsstatus überprüfen, ob jemand verheiratet ist. (japf, 7.1.2022)