Im Gastblog schildert Rechtsanwältin Kristina Silberbauer, wie gegen Verschlechterungen von Arbeitsbedingungen rechtlich vorgegangen werden kann – und wie nicht.

Eine Key-Account-Managerin und Mutter sollte zukünftig in Westösterreich eingesetzt werden – so das Angebot ihres Arbeitgebers. Tatsächlich war im Dienstvertrag vereinbart, dass das Unternehmen ihren örtlichen Tätigkeitsbereich bestimmen könne. Sie teilte auf den Vorschlag mit, dass die neue Stelle für sie als Mutter eines Fünfjährigen nur schwer bewältigbar sei und sie der Versetzung daher nicht zustimme. Als darauf drei Tage lang keine Reaktion des Arbeitgebers kam, kündigte sie mit Wirksamkeit zum nächsten Monatsende.

Aufgrund einer Verschlechterung zu kündigen führt noch nicht automatisch zu einem Anspruch auf Entschädigungen.
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Fehlende Zustimmung des Betriebsrats

Damit war die Sache aber noch nicht vorbei: Aus Sicht der Angestellten sei ihre Kündigung ein Austritt gewesen, weshalb ihr Kündigungsentschädigung zustehe, und zwar knapp 30.000 Euro brutto. Dabei handelt es sich um jenen Betrag, der bei einer Kündigung durch den Dienstgeber noch gebührt hätte.

Der "Austritt" sei begründet, weil die Änderung ihres Einsatzgebietes eine verschlechternde Versetzung darstelle, die mangels Zustimmung des Betriebsrats unwirksam sei. Die fehlende Zustimmung hatte sie davor allerdings nie beanstandet.

Verschlechternde Versetzung

Richtig daran ist lediglich, dass eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz ("Versetzung"), die eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen – geringeres Entgelt, weitere Anfahrtswege etc. – mit sich bringt, nur zulässig ist, nachdem ihr der Betriebsrat zugestimmt hat (§ 101 Arbeitsverfassungsgesetz). Er hat ein absolutes Sperrrecht. Wer ohne die nötige Zustimmung des Betriebsrats verschlechternd versetzt wird, darf vorzeitig austreten und grundsätzlich Kündigungsentschädigung einfordern.

Dazu muss die Versetzung aber angeordnet worden sein – was hier noch gar nicht der Fall war. Aus diesem Grund blieb die Klage erfolglos:

Wer entgegen dem Dienstvertrag oder – wo nötig – ohne Zustimmung des Betriebsrates versetzt wird, kann sich dem widersetzen oder sogar vorzeitig austreten und Schadenersatzansprüche geltend machen. Dafür muss aber zuallererst eine Versetzung vorliegen (OGH 16.12.2022, 8 ObA 84/22v)

Vertragsändernde Versetzung

Während es hier nur um die Frage ging, ob eine verschlechternde Versetzung vorliegt, die den Sanktus des Betriebsrats braucht, ist zusätzlich vor jeder Versetzung zu prüfen, ob sie einseitig angeordnet werden kann, weil sie nämlich im Dienstvertrag Deckung findet. Wer als "Juristin" angestellt wurde und jahrelang nur im Bereich Arbeitsrecht gearbeitet hat, kann jederzeit in den Bereich Strafrecht versetzt werden. Hingegen kann einem explizit für das "Marketing" eingestellten Mitarbeiter ohne sein Einverständnis keine Position im Verkaufsinnendienst aufgezwungen werden. Ein sogenannter Versetzungsvorbehalt, wonach der Arbeitgeber den Arbeitsort oder die Aufgaben einseitig verändern kann, gilt nicht unbeschränkt – die Klausel und auch ihre Anwendung dürfen nicht sittenwidrig sein. (Kristina Silberbauer, 31.1.2023)