A1-Kunden erhalten keinen Zugriff auf eigene Standortdaten.

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Kundinnen und Kunden von A1 haben kein Recht auf Auskunft über Verkehrs- und Standortdaten, die der Mobilfunker über sie sammelt. Diese seien besonders sensibel, außerdem könne man nicht beweisen, dass ein Handy tatsächlich vom Besitzer – und nicht von einer dritten Person – genutzt wurde, hält das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in einer Entscheidung fest.

Die Argumentation gleicht damit jener der Datenschutzbehörde (DSB). Nachdem im Jahr 2020 bekannt geworden war, dass A1 im Sinne der Pandemiebekämpfung Bewegungsströme von Handynutzern an die Regierung lieferte, verlangte ein Kunde Zugriff auf seine Daten. Ein erfolgloses Ansuchen, wie man mittlerweile weiß. Mithilfe der Datenschutz-NGO Noyb reichte der Kunde deshalb eine Beschwerde bei der DSB ein – die 2021 zugunsten des Mobilfunkers entschied. A1 habe die Auskunft zu Recht verweigert, hieß es laut einem STANDARD-Bericht damals – woraufhin Noyb eine Bescheidbeschwerde beim BVwG einbrachte.

Unmöglicher Beweis

Die Erbringung des gerichtlich verlangten Beweises ist laut der NGO jedoch unmöglich. Das Bundesverwaltungsgericht argumentiere, dass A1 die Auskunft verweigern dürfe, weil "der Standort eines Handys nicht unbedingt auch der Standort des Besitzers sein muss", schreibt Noyb in einer aktuellen Presseaussendung. Kundinnen und Kunden müssten also nachweisen, dass ihr eigenes Handy ausschließlich von ihnen selbst genutzt wird. Dabei sei es egal, ob dieses mit Pin und Fingerabdruck geschützt wird. Selbst eine eidesstattliche Erklärung des Nutzers sei vor Gericht nicht anerkannt worden.

Den Nutzer bringe das in "ein unauflösbares Dilemma mit dem Resultat, dass man keine Information über die Nutzung von Daten durch A1 bekommt", sagt Marco Blocher, Datenschutzjurist bei Noyb. Einerseits werde verlangt, die exklusive Handynutzung zu beweisen, andererseits werde festgehalten, dass ein solcher Nachweis unmöglich ist.

Keine Rechtsgrundlage

A1 betont auf STANDARD-Anfrage hingegen, dass man sich wegen der fehlenden Rechtsgrundlage strafbar machen würde, wenn man den Zugriff auf die Verkehrs- und Standortdaten ermöglichen würde. Aus Sicht des Unternehmens gebe es keine Möglichkeit, die geforderten Beweise der ausschließlichen Nutzung zu erbringen, "da es jedem Vertragspartner von A1 freisteht, sein Handy jeder beliebigen Person zu überlassen". Man halte sich "im Sinne aller Kund:innen an die geltenden Gesetze" und teile die Ansicht des BVwG, dass der Schutz von Mitbenutzern "höher zu bewerten ist als das Auskunftsinteresse des Betroffenen".

Noyb sieht das anders und warnt vor potenziell schwerwiegenden Folgen: Sollte der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Bestand haben, drohe "eine massive Schlechterstellung betroffener Personen in Österreich". Wenn man der Logik des Gerichts folge, "könnten Verantwortliche künftig einfach die Auskunft verweigern, sobald es sich bei den infrage kommenden Daten um etwas sensiblere Informationen handelt". Das sei vor allem deshalb gefährlich, weil auch Trägerinnen und Träger einer Smartwatch, User einer Dating-App oder die Nutzerin einer Menstruations- oder Schwangerschafts-App "nicht den objektiven Nachweis erbringen" könne, "dass sie zu jedem Zeitpunkt tatsächlich alleinige Nutzer:in des Endgerätes bzw. der App waren".

Noyb hat angekündigt, in Berufung zu gehen und mit dem Fall vor den Verwaltungsgerichtshof ziehen zu wollen. (Mickey Manakas, 17.3.2023)