Im Gastblog analysiert Rechtsanwaltsanwärterin Jasmin Slavik die wichtigsten rechtlichen Aspekte rund um Fitnessstudios.

Der Gang ins Fitnessstudio wird immer populärer. Laut Wirtschaftskammer hatten im Jahr 2018 bereits über eine Million Österreicherinnen und Österreicher eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio. Bei solchen Zahlen ist es auch kein Wunder, dass an jeder Ecke ein neues Trainingscenter aus dem Boden schießt. Doch die Eröffnung und das Betreiben eines eigenen Studios setzen eine tiefgreifende Auseinandersetzung mit rechtlichen Aspekten verschiedenster Natur voraus. Die Themen reichen von der Suche nach der passenden Rechtsform über das Gewerberecht bis hin zu datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten. Die nachstehende Roadshow durch die wichtigsten Dos and Don'ts, die ein Fitnesscenterbetreiber zu beachten hat, erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Hinzuweisen ist vorweg auch darauf, dass – ganz nach dem Lieblingssatz der Juristinnen und Juristen "Es kommt darauf an" – jeder Einzelfall anders zu beurteilen ist.

Gewerberecht als Stolperstein

Wenn man sich dazu entschließt, eine Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnerzielungsabsicht durchzuführen, sind die Regelungen der Gewerbeordnung einschlägig. Beschränkt sich ein Betreiber auf das "bloße" Fitnessangebot, liegt ein sogenanntes freies Gewerbe vor. Dies hat zur Folge, dass der Betrieb zwar bei der Gewerbebehörde angemeldet werden muss, aber kein Befähigungsnachweis notwendig ist, wie es bei reglementierten Gewerben (etwa Gastronomiebetrieb) verlangt wird.

Das Angebot vieler Fitnesscenter beschränkt sich aber oftmals nicht mehr nur auf das bloße Geräteangebot. Denn in vielen Studios ist es seit langem schon üblich, auch Snacks und Getränke anzubieten. Manche Studios haben sogar eine eigene (Shake-)Bar. Nachdem für einen Gastronomiebetrieb ganz grundsätzlich ein Befähigungsnachweis gefordert wird, stellt sich die berechtigte Frage, ob der Fitnessstudiobetreiber einen solchen Nachweis benötigt, wenn er Getränke ausschenkt oder Snacks verkauft. In den meisten Fällen ist dies jedoch nicht nötig. Denn der Verkauf von Lebensmitteln wie Proteinriegeln und Eiweißpulver ist in einer untergeordneten Rolle im Rahmen des Nebenrechts möglich. Das bedeutet, dass der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenheit des Betriebs erhalten bleiben müssen.

Fitnessstudios sind kein rechtsfreier Bereich, weshalb vom Betreiber auf diverse Aspekte geachtet werden muss.
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Vereinfacht gesagt: Einzelne Lebensmittel dürfen in kleinem Ausmaß neben dem Fitnessstudiobetrieb verkauft werden, ein kompletter Lebensmittelhandel innerhalb des Fitnessstudios ist jedoch nicht erlaubt. Dem Verkauf von Proteinshakes und Fitnesssnacks im Fitnessstudio steht daher grundsätzlich nichts im Wege. Allerdings sind beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln diverse Voraussetzungen für den Verkauf in Österreich zu beachten. Beispielsweise dürfen Nahrungsergänzungsmittel ausschließlich verpackt abgegeben werden und nur bestimmte Vitamine und Mineralstoffe enthalten.

Vertragsabschluss als rechtliches Minenfeld

Körperliche Fitness nimmt vor allem bei der jüngeren Generation, die auf Instagram und Tiktok präsent ist, einen immer höheren Stellenwert ein. Bereits im Teenageralter möchten viele den Gang ins Fitnessstudio beschreiten. Hierfür muss in einem ersten Schritt ein Vertrag abgeschlossen werden. Voraussetzung hierfür ist die Geschäftsfähigkeit der Kundschaft. Nach dem Gesetz dürfen mündige Minderjährige (ab 14 Jahren) unter gewissen Umständen auch selbst den Mitgliedschaftsvertrag für ein Fitnessstudio unterzeichnen. Dies ist unter anderem abhängig von der Höhe des Mitgliedsbeitrags, der Bindungsdauer und der konkreten Erwerbssituation des mündigen Minderjährigen. Aus Rechtssicherheitsgründen und zur Vermeidung von "Einzelfallungerechtigkeiten" schreiben viele Fitnessstudios bereits ein generelles Mindestalter von 18 Jahren für den Vertragsabschluss vor und verlangen sicherheitshalber die Unterschrift des Erziehungsberechtigten.

Dass der Vertragsabschluss ein Gang durch ein rechtliches Minenfeld sein kann, wird vor allem durch den Gebrauch von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) augenscheinlich. Solche AGB sind Vertragsschablonen, die der Fitnessstudiobetreiber beim Vertragsabschluss zugrunde legt. Durchlesen wird sie im alltäglichen Leben kaum jemand. Sie unterliegen allerdings einer strengen (gerichtlichen) Kontrolle und bildeten schon mehrfach den Ausgangspunkt für rechtliche Querelen. Dies ist auch kein Wunder: Denn in den seltensten Fällen muss ein Kunde selbst Klage einreichen. Meist übernehmen Verbraucherschutzvereine wie der VKI die Klagsführung für den Kunden.

So wurden im Jahr 2017 stolze 33 AGB-Klauseln einer Fitnessstudiokette vom OLG Linz aufgehoben. Denn AGB dürfen weder nachteilig noch überraschend oder ungewöhnlich sein. Auch gröblich benachteiligende AGB-Klauseln sind nichtig. Konkret wurde vom OGH zum Beispiel eine Klausel für gröblich benachteiligend erachtet, welche dem Fitnessstudiobetreiber das Recht einräumt, der Kundschaft bei Zahlungsverzug den Zutritt zum Studio zu verweigern.

Inspektions- und Wartungsobliegenheiten

Gegenstand von Gerichtsurteilen bilden häufig auch Verletzungen von Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Fitnessstudiobetreibers. Verletzungen durch rostige Seilzüge oder nicht regelmäßig gewartete Fitnessgeräte haben schon öfter zu dem ein oder anderen Rechtsstreit geführt. Folglich sollten Betreiber eines Fitnessstudios ihre Inspektions- und Wartungsobliegenheiten nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Allgemeine gerichtliche Leitlinien fehlen dazu aber in Österreich. Der deutsche BGH spricht von einer wöchentlichen Kontrollpflicht. Auch in Österreich wird man von einer strengen Handhabung dieser Wartungsobliegenheiten ausgehen können. Vor diesem Hintergrund hat der Betreiber das Gerät für die weitere Nutzung zu sperren, wenn dieser oder das Personal auf ein defektes Gerät aufmerksam gemacht wird.

Überwachung des Trainingsbereichs per Video

Für einen Fitnessstudiobetreiber würde eine Videoüberwachung des Trainingsbereichs einige Vorteile bringen – sei es, um sexueller Belästigung entgegenzuwirken, Diebstähle besser aufklären zu können oder um Sachbeschädigungen vorzubeugen. Manchmal geht es aber auch nur darum, sich vom Eingangsbereich aus einen Überblick über das Geschehen im Trainingsbereich verschaffen zu können.

Erst kürzlich hat sich der OGH genau mit dieser Frage beschäftigt. Eine bekannte Fitnessstudiokette ließ ihre Kunden einer Videoüberwachung des Trainingsbereichs in den AGB zustimmen. Dieses Vorgehen ist jedoch mit den datenschutzrechtlichen Grundsätzen unvereinbar. Denn die Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten darf nicht mit dem Vertragsschluss gekoppelt werden (Koppelungsverbot). In einem solchen Fall soll die datenschutzrechtliche Einwilligung nicht freiwillig erfolgen.

Die Videoüberwachung von Sanitäranlagen oder Umkleiden betrifft dagegen einen höchstpersönlichen Lebensbereich und ist daher nach dem Datenschutzgesetz ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person unzulässig. Ansonsten würden auch Persönlichkeitsrechte –beispielsweise beim Filmen des Duschbereichs – verletzt werden.

Keine Knebelverträge erlaubt

Mitgliedschaftsverträge werden oft auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Dann stellt sich die Frage, wie sich Fitnesscenterbenutzerinnen und -benutzer von Verträgen wieder lösen können. Ganz grundsätzlich stehen dazu die Mittel der ordentlichen und außerordentlichen Kündigung zur Verfügung.

Im Rahmen der ordentlichen Kündigung sind Kündigungsfristen und -termine einzuhalten. Der Fitnessstudiobetreiber hat bei der Festlegung dieser Kündigungskonditionen aber Vorsicht walten zu lassen; Fristen und Termine dürfen nicht so lange bemessen sein, dass sie faktisch auf einen Knebelvertrag hinauslaufen. In diesem Licht hielt der OGH in einem Einzelfall fest, dass eine Kündigungsmöglichkeit zum Monatsletzten mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist, auf welche der Kunde jedoch für die ersten zwölf Monate verzichtet, gesetzwidrig ist.

Bei näherer Betrachtung würde dies tatsächlich eine Mindestbindung von 16 (!) Monaten bedeuten. Es handelt sich hier jedoch um eine Entscheidung im Einzelfall, welche von Faktoren wie Investitions- und Personalkosten abhängig war. Eine genau determinierte Bindungsdauer lässt sich nicht festmachen. Es wird sich im Endeffekt immer um eine Einzelfallbetrachtung handeln.

Wohnsitzwechsel als außerordentlicher Kündigungsgrund?

Grundsätzlich gilt im Zivilrecht das Prinzip der Vertragstreue, was im lateinischen Grundsatz "Pacta sunt servanda" (zu Deutsch: "Verträge sind einzuhalten") zum Ausdruck gelangt. Es kann aber so wichtige Gründe geben – man nennt sie außerordentliche Kündigungsgründe –, die ausnahmsweise zur sofortigen Kündigung der Mitgliedschaft berechtigen. Anders ausgedrückt: Außerordentliche Fälle erfordern außerordentliche Maßnahmen – an Kündigungsfristen und Kündigungsterminen ist bei Vorliegen wichtiger Gründe nicht festzuhalten. Ein solcher wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe zählen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse.

Wann genau jedoch ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, unterliegt einer genauen Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Grundsätzlich gilt, dass die Kundin oder der Kunde selbst das Risiko, aufgrund einer Änderung der persönlichen Verhältnisse die Mitgliedschaft nicht mehr nutzen zu können, zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund stellt die Tatsache, dass die Neujahresvorsätze bereits ad acta gelegt wurden, etwa keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung kommt auf mehrere Faktoren an. Beurteilt werden unter anderem die Vorhersehbarkeit des Grundes und die Tatsache, ob dieser Grund in die "Sphäre" des Betreibers oder der Kundschaft fällt. Jedenfalls hat aber der Kunde das Vorliegen des außerordentlichen Kündigungsgrundes zu beweisen.

Wie sieht es nun aber bei Verletzungen und Krankheit aus? Während ein kleiner Schnupfen keinen außerordentlichen Kündigungsgrund verwirklicht, könnte die Situation bei Beinbrüchen oder ähnlichem wieder ganz anders aussehen.

Ob ein Wohnsitzwechsel eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, ist fraglich. Während es in Österreich – soweit ersichtlich – zu dieser Frage noch keine Rechtsprechung gibt, wurde ein solcher Fall vom deutschen Bundesgerichtshof bereits entschieden. Dort wurde ein Wohnsitzwechsel aufgrund einer Umstationierung als Soldat nicht als außerordentlicher Kündigungsgrund anerkannt. Ob ein Wohnsitzwechsel zur fristlosen Kündigung berechtigt, ist anhand mehrerer Faktoren zu beurteilen. War dem Kunden bei Vertragsabschluss bereits bekannt, dass er während der Vertragslaufzeit übersiedeln wird, wird dies wohl eher keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Relevant kann auch die geänderte Anreisezeit sein. Ein Wohnortswechsel, nach welchem sich die Anreisezeit um zehn Minuten verlängert, wird wohl nicht als Kündigungsgrund anerkannt werden. Ein Umzug von Wien nach New York würde wohl schon mehr Anhaltspunkte für das Vorliegen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes bieten. Fest steht jedenfalls, dass das Rechtsinstitut der außerordentlichen Kündigung gerne missbraucht wird, um sich aus einem Vertrag "herauszuschummeln". Man muss sich als Betreiber allerdings auch nicht auf der Nase herumtanzen lassen. Nicht alle Kündigungsgründe müssen hingenommen werden, und darüber hinaus kann nach eigenem Dafürhalten auch immer ein Beweis, etwa ein Meldezettel oder eine Bestätigung des Arbeitgebers, für das Vorliegen eines solchen Grundes verlangt werden.

Kuriositätenkabinett Fitnessstudio und Recht

Bei der Beliebtheit von Fitnessstudios überrascht es nicht, dass auch die Gerichte regelmäßig mit – teilweise auch sehr kuriosen – Rechtsstreitigkeiten befasst werden. Illustrieren lässt sich das anhand eines besonders skurrilen Falles aus Deutschland. Dort musste das Landgericht Köln darüber entscheiden, ob Muskelkater nach einem EMS-Training eine Schmerzen(s)geldforderung begründen kann. Die Entscheidung dieser Frage war für das Gericht eindeutig: Bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden war, handelt sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten ist und üblicherweise von Sporttreibenden hinzunehmen ist. Schmerzen(s)geld könne man dafür nicht beanspruchen. Die Klage hatte daher keinen Erfolg.

Auch der zweite Fall aus dem Kuriositätenkabinett stammt aus Deutschland: So wurde einem Mann die Mitgliedschaft zu einem Fitnessstudio mit der Begründung verwehrt, die Frauenquote wäre zu gering. Der Mann verklagte daraufhin das Fitnessstudio wegen Benachteiligung aufgrund seines Geschlechts. Das Gericht gab ihm recht und verurteilte das Fitnessstudio wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes; es musste mit dem Mann einen Mitgliedschaftsvertrag abschließen und zudem ein Schmerzen(s)geld – allerdings in bescheidener Höhe von 50 Euro – bezahlen.

Spannend sind schließlich auch Fälle, bei denen Fitnessstudiobetreiber in den Sog eines arbeitsrechtlichen Streits gezogen werden. Häufiger als man denkt erreichen Fitnessstudios Anrufe besonders misstrauischer Arbeitgeber, die sich erkundigen wollen, ob Arbeitnehmer im Krankenstand das Fitnessstudio besucht hätten. Es mag überraschen, aber nicht selten erteilen Fitnessstudios Auskunft und können sich so selbst Klagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen ausgesetzt sehen. Die Devise für Fitnessstudiobetreiber lautet daher: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

Fazit

Man merkt, manchmal kommt man bei den rechtlichen Belangen mehr ins Schwitzen als bei einem Gang ins Fitnessstudio selbst. Doch auch wenn es viele rechtliche Graubereiche rund um das Fitnessstudio gibt, füllt sich das Schrifttum zu rechtlichen Aspekten zum Fitnesscenter von Jahr zu Jahr. Diese juristische Aufarbeitung geht Hand in Hand mit dem Fitnessboom. (Jasmin Slavik, 23.3.2023)