Das österreichische Mietrechtsgesetz (MRG) ist nicht für alle Mietverhältnisse gleichermaßen gültig. Unterschieden wird zwischen Vollanwendung, Teilanwendung (bzw. Teilausnahmen) und Nichtanwendung (=Vollausnahmen), das System orientiert sich dabei grundsätzlich nach der Art des Objektes und/oder nach dem Datum der Baubewilligung des Gebäudes bzw. des Mietgegenstandes.

Der Anwendungsbereich im Detail

In den Vollanwendungsbereich des MRG fallen jedenfalls Wohnungen in Gebäuden, die mit öffentlichen Förderungsmitteln errichtet wurden. Gebäude, die ohne öffentliche Fördermittel errichtet wurden, fallen ebenfalls darunter, sofern die Baubewilligung bis 30. Juni 1953 erteilt wurde. Für Wohnungen in Gebäuden ohne öffentliche Fördermittel und mit einer Baubewilligung nach dem 30.6.1953 gelten nur Teilbereiche des MRG (siehe unten).

Ebenfalls in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, für die vor dem 8.5.1945 die Baubewilligung erteilt wurde (egal, ob sie mit öffentlichen Fördermitteln gebaut wurden, oder nicht). Für alle anderen Eigentumswohnungen gelten Teilausnahmen.

Vom Anwendungsbereich völlig ausgenommen sind unter anderem Dienstwohnungen, Zweitwohnungen (Ferienwohnungen), die "zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden", oder auch Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten. Für Mieter von Wohnungen, die in Ein- oder Zweifamilienhäusern gelegen sind, besteht also (seit der Wohnrechtsnovelle 2001) überhaupt kein Mieterschutz mehr.

Teilausnahmen

Weiters gelten für folgende Objekte nur Teile des Mietrechtsgesetzes, konkret die Paragraphen 14 (Bestimmungen für den Todesfall), 29 bis 36 (Regelungen bzgl. der Auflösung, Erneuerung bzw. Kündigung von Mietverträgen), 45, 46 und 49 (die u.a. Bestimmungen über die Anhebung des Hauptmietzinses behandeln), nicht aber alle anderen Bestimmungen:

 

  • Dachbodenaus- oder aufbauten, deren Baubewilligung ab 1.1. 2002 erteilt wurde,

 

 

  • unausgebaute Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden, dass darin - wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den Hauptmieter - eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit errichtet wird, sowie

 

 

  • neu ab 1. Oktober 2006 auch An- oder Zubauten, deren Baubewilligung nach dem 30. September 2006 erteilt wurde.

 

Für Mietobjekte mit Teil- oder Vollausnahme aus dem MRG gilt freie Hauptmietzinsvereinbarung sowie freie Gestaltungsmöglichkeit des Betriebskosten-Begriffs. Bei Mietobjekten mit Vollausnahme aus dem MRG gilt überdies auch kein Kündigungsschutz.

Details zum Download

Eine ausführliche Übersicht über die Grundsätze der Unterscheidung in Voll-, Teil- oder Nichtanwendung des MRG (im pdf-Format) gibt es auf der Website www.verbraucherrecht.at. (red)