Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) verhandelt am 22. Juni öffentlich über die Verfassungskonformität von Bestimmungen in der Strafprozessordnung zur Sicherstellung von Mobiltelefonen. In einem Antrag an den VfGH war ein Mann, gegen den wegen des Verdachts auf Untreue ermittelt wird, gegen die von der Staatsanwaltschaft Klagenfurt angeordnete Sicherstellung seines Diensthandys vorgegangen.

Der Antragsteller ist laut einer Aussendung des Höchstgerichts der Ansicht, dass die Bestimmungen sowohl gegen das Recht auf Privatleben als auch gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstoßen. Es sei nämlich schon bei Vorliegen eines bloßen Anfangsverdachts und Eignung als Beweismittel möglich, ein Mobiltelefon sicherzustellen. Demgegenüber würden andere Ermittlungsmaßnahmen, die mit ähnlich schwerwiegenden Eingriffen verbunden sind, z.B. Hausdurchsuchungen, strengeren Voraussetzungen unterliegen. Die geltende Rechtslage verstoße insofern auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Mann klagt gegen Konfiszierung von Diensthandy

Ende 2021 hatte das Landesgericht Klagenfurt den Einspruch des Mannes gegen die Sicherstellung des Handys abgewiesen. Dagegen erhob er Beschwerde an das Oberlandesgericht Graz und beantragte beim VfGH, die entsprechenden Bestimmungen zur Sicherstellung von Gegenständen aus Beweisgründen aufzuheben.

Über die Voraussetzungen zur Sicherstellung von Handys war zuletzt eine Debatte entbrannt. Derzeit ist dafür nur eine staatsanwaltschaftliche Anordnung nötig - die Anwälte forderten stattdessen eine begründete gerichtliche Bewilligung. Außerdem müsse die Schwelle der Anlasstaten auf mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten angehoben werden. Auch Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) hat sich für die Beiziehung eines Richters ausgesprochen. Demgegenüber warnten Staatsanwälte vor Einschränkungen: Dann würden viele Straftaten nicht aufgedeckt, außerdem könnten Beschuldigte ohnehin Rechtsmittel gegen die Maßnahmen ergreifen. Justizministerin Alma Zadic (Grüne) wollte zuletzt die Entscheidung des Höchstgerichts abwarten. (APA, 31.5.2023)