Die bereits im Regierungsprogramm angekündigte Kapitalgesellschaftsform, die insbesondere innovativen Start-ups in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option bieten soll, ist da: die "Flexible Kapitalgesellschaft" oder "Flexible Company" – kurz FlexKapG oder FlexCo. Sie soll vor allem bei der Kapitalaufbringung Vorteile gegenüber der GmbH bieten.

Der Ministerialentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) wurde vergangene Woche veröffentlicht. Teil davon ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG). Die Begutachtungsfrist läuft bis zum 7. Juli, die Gesetzesänderungen sollen am 1. November in Kraft treten.

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Im Fokus stehen auch Änderungen beim Stammkapital. Das ist ein im Gründungsstadium einer GmbH bestimmter Betrag, der sich aus der Summe der von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen zusammensetzt, im Gesellschaftsvertrag verankert ist und im Firmenbuch veröffentlicht wird. Der auf das Stammkapital eingezahlte Betrag ist nicht gesperrt und darf nach Gesellschaftsgründung für Geschäftszwecke verwendet werden.

Bei einer "regulären" GmbH ist derzeit ein Mindeststammkapital von 35.000 Euro vorgesehen, wovon vor Gründung die Hälfte in bar eingezahlt werden muss. Dieser Betrag wird sich nach Inkrafttreten des GesRÄG 2023 sowohl für die GmbH als auch für die neue FlexCo auf 10.000 Euro reduzieren, wovon 5000 Euro in bar eingezahlt werden müssen. Das ist doppelt so viel wie der Betrag, den ein einst von der Regierung in Auftrag gegebenes Gutachten zur damals als "Austrian Limited" diskutierten neuen Gesellschaftsform für angemessen hielt.

Was geschieht mit "gründungsprivilegierten" GmbH?

Bisher war es möglich, eine sogenannte "gründungsprivilegierte" GmbH zu gründen, bei der gründungsprivilegierte Stammeinlagen auf nur 10.000 Euro festgesetzt und darauf 5000 Euro eingezahlt wurden. Diese Erleichterung war jedoch befristet, weil spätestens zehn Jahre nach Gründung die Differenz auf das "reguläre" Stammkapital – in der Regel 35.000 Euro – eingezahlt werden musste. Durch die geplante Gesetzesänderung wird diese GmbH-Variante nun obsolet und soll abgeschafft werden. Für bereits eingetragene gründungsprivilegierte GmbHs sind Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Eine weitere Gesetzesänderung kreiert einen Unterschied zwischen einer GmbH und einer FlexCo. Während bei der GmbH eine Stammeinlage der Gesellschafter mindestens 70 Euro betragen muss, sollen Stammeinlagen einer FlexCo von nur einem Euro möglich sein. Damit sollen eine kostengünstige Beteiligung sowie eine breitere Streuung der Anteile ermöglicht werden.

Gesellschafter einer FlexCo werden per Festlegung im Gesellschaftsvertrag darüber hinaus die Möglichkeit haben, ihre Geschäftsanteile in Stückanteile von mindestens einem Euro Nennbetrag zu stückeln. Dadurch können sie mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und getrennt darüber verfügen. Gerade bei Venture-Capital-Finanzierungen ist es üblich, unterschiedliche Anteilsgattungen vorzusehen, z. B. Anteile mit unterschiedlichen Vorzugsrechten.

Uneinheitliche Stimmabgabe

Unabhängig davon, ob Stückanteile ausgegeben werden oder nicht, wird bei einer FlexCo die uneinheitliche Stimmabgabe zulässig sein, sofern der Gesellschafterin mehr als eine Stimme zusteht; das war bei der GmbH bisher umstritten. Dadurch sollen auch Treuhandkonstruktionen erleichtert werden, weil der Treuhänder als unmittelbarer Gesellschafter bei Beschlussfassungen etwa für die dahinterstehenden Investoren als Treugeber unterschiedlich abstimmen können wird.

Für Unternehmer, die ihr Unternehmen in Form einer GmbH betreiben, könnte es interessant sein, ihre GmbH in eine FlexCo umzuwandeln. Im FlexKapGG sind Bestimmungen zur Umwandlung einer FlexCo in eine GmbH oder AG bzw. einer GmbH oder einer AG in eine FlexCo vorgesehen, wobei in der Praxis wohl der Weg von der GmbH in die FlexCo im Vordergrund stehen wird.

Auch wenn nicht alle Anliegen der Start-up-Szene im Ministerialentwurf berücksichtigt wurden, etwa weil die oft als unnötig empfundenen notariellen Formvorschriften z.B. bei Gründung und Anteilsübertragungen auch bei der FlexCo nicht gänzlich abgeschafft wurden, wird mit der Einführung der FlexCo ein wichtiges Zeichen zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts gesetzt, das Antrieb für weitere gesellschaftsrechtliche Reformen bieten könnte. (Andrei Demian, 5.6.2023)