Blick ins Innere der Justizanstalt Stein
Die Justizanstalt Stein in Krems ist eine der größten Justizanstalten Österreichs. Hier sind neben Strafhäftlingen auch gefährliche Rechtsbrecher im Maßnahmenvollzug untergebracht.
Heribert Corn

Viele neue Details wurden in den vergangenen Tagen im Fall Florian Teichtmeister öffentlich bekannt. Der Prozess gegen den Schauspieler um den Besitz und die Herstellung pornografischer Darstellungen Minderjähriger findet am 5. September statt, neben einer möglichen Haftstrafe droht ihm auch die Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Warum und was heißt das konkret? Hier die wichtigsten Antworten. Für Florian Teichmeister gilt wie für alle Personen, denen strafrechtliche Delikte vorgeworfen werden, die Unschuldsvermutung, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Frage: Hätte der Prozess nicht schon im Februar stattfinden sollen?

Antwort: Ja, der ursprünglich geplante Termin am 8. Februar entfiel aber, da Florian Teichtmeister verhandlungsunfähig gewesen ist.

Frage: Und warum dauert es jetzt bis September?

Antwort: Das hat mehrere Gründe. Die zuständige Staatsanwältin hatte ursprünglich lediglich den Besitz der Missbrauchsdarstellungen angeklagt, wofür nur ein Jahr Haft droht. Der zuständige Richter gab bereits vor dem Februartermin ein Ergänzungsgutachten bei einem IT-Sachverständigen in Auftrag, um zu klären, wie viele Dateien Unmündige – also unter 14-Jährige – und wie viele Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren zeigen. Außerdem wollte der Richter wissen, wie viele Dateien Teichtmeister selbst verändert hat, indem er beispielsweise Collagen erstellte oder Anmerkungen dazuschrieb.

76.000 Dateien

Frage: Um wie viele Dateien geht es?

Antwort: Wie das Landesgericht für Strafsachen Wien mitteilte, sind 76.000 Dateien verfahrensgegenständlich. Davon sind rund 47.000 Darstellungen von Unmündigen, auf dem Rest sind Minderjährige zu sehen.

Frage: Ist die Bearbeitung der Dateien relevant?

Antwort: Indirekt schon. Denn entgegen der Anklage der Staatsanwaltschaft sah der Richter von Haus aus auch die Herstellung als gegeben an – schließlich hat Teichmeister nicht nur gestanden, zwischen 2008 und 2021 die Dateien heruntergeladen zu haben, sondern sie auch auf USB-Sticks und Festplatten gespeichert zu haben. Rechtlich ist die Erstellung einer solchen Kopie bereits Herstellung, wodurch sich der Strafrahmen auf bis zu drei Jahre Haft erhöht.

Frage: Hätte das eine Auswirkung auf den Prozess gehabt?

Antwort: Im Februar nicht, auch im Fall der Herstellung wäre ein Einzelrichter zuständig geblieben.

Nicht nur kopiert

Frage: Und das wird am 5. September anders?

Antwort: Ja. Nachdem der IT-Gutachter bestätigt hat, dass Teichtmeister die Dateien nicht nur kopiert, sondern auch verändert hat, gab der Richter ein weiteres Ergänzungsgutachten in Auftrag – diesmal beim psychiatrischen Sachverständigen Peter Hofmann. Und der kam aufgrund der neuen Faktenlage zum Schluss, dass bei Teichtmeister eine Gefahr der neuerlichen Tatbegehung vorliege, was eine Unterbringung nach § 21 Absatz 2 Strafgesetzbuch rechtfertigen würde. Aufgrund der Reform des Maßnahmenvollzugs ist in diesem Fall seit 1. März aber kein Einzelrichter, sondern ein sogenannter großer Schöffensenat aus zwei Berufs- und zwei Laienrichterinnen oder -richtern zuständig.

Frage: Wird Teichtmeister also fix in einer Anstalt untergebracht?

Antwort: Das lässt sich noch nicht sagen. Erstens muss der Senat dem Urteil des Sachverständigen nicht automatisch folgen. Außerdem besteht die Möglichkeit einer bedingten Unterbringung unter entsprechenden Auflagen wie dem Nachweis einer fortgesetzten Therapie.

Strengere Strafen

Frage: Und ist das nun alles ein Justizskandal oder eine Extrabehandlung Teichtmeisters, wie das manche Medien insinuieren? Hat erst der mediale Druck zum neuen Verhandlungstermin geführt?

Antwort: Nein, wie man aus Justizkreisen hört, stand der bereits seit mehreren Wochen fest. Da die Staatsanwaltschaft in diesem clamorosen, also öffentlichkeitswirksamen, Prozess aber berichtspflichtig ist, musste die neue Anklage erst auf dem Instanzenweg abgesegnet werden.

Frage: Hat die Regierung nicht strengere Strafen angekündigt?

Antwort: Ja, kurz nach Bekanntwerden der Causa hieß es, dass im Rahmen eines Maßnahmenpaketes auch Strafen für Besitz, Herstellung und Weitergabe von Missbrauchsdarstellungen verschärft werden sollen. Durch die Reform soll zudem der als verharmlosend kritisierte Begriff der "Kinderpornografie" durch "Darstellung von Kindesmissbrauch" ersetzt werden. Die Begutachtungsfrist ist im April abgelaufen. Die gesetzliche Strafverschärfung wurde bis dato nicht vom Nationalrat beschlossen. (Michael Mösender, Michael Simoner, 12.7.2023)