Meta Facebook
Auch in Österreich und Europa könnte bald eine ähnliche Diskussion entbrennen.
REUTERS/DADO RUVIC

Nutzerinnen und Nutzer von Facebook und Instagram in Kanada können über diese Netzwerke nicht mehr die Seiten lokaler Medien aufrufen. Der US-Mutterkonzern Meta teilte am Dienstag mit: "Links zu Nachrichten und Inhalte von kanadischen Medienverlagen und Rundfunkanstalten sind für Menschen in Kanada nicht mehr verfügbar." Der Konzern reagiert damit auf ein kanadisches Gesetz, das Online-Unternehmen dazu verpflichtet, kanadische Medien für deren Inhalte zu bezahlen.

Gesetz für Online-Nachrichten

Das sogenannte Gesetz für Online-Nachrichten war im Juni in Kraft getreten und soll den angeschlagenen Mediensektor Kanadas unterstützen. Große Internetunternehmen werden darin aufgefordert, Vereinbarungen mit örtlichen Medien über eine angemessene Bezahlung für die Nutzung ihrer Inhalte zu schließen. Andernfalls soll die Bezahlung behördlich festgelegt werden.

Auch Google hat bereits angekündigt, künftig keine Inhalte örtlicher Medien mehr auf seiner Plattform zu verlinken. Google und Meta dominieren das Geschäft mit Online-Werbung. Ihnen wird vorgeworfen, klassischen Medien so die Einnahmen wegzunehmen und zugleich von deren Online-Inhalten zu profitieren.

DER STANDARD hat bei Meta um eine Stellungnahme gebeten und die Vorgehensweise bestätigt bekommen: "Um dem Online News Act zu entsprechen, haben wir mit der Einstellung der Nachrichtenverfügbarkeit in Kanada begonnen. Diese Änderungen beginnen heute und werden im Lauf der nächsten Wochen für alle Menschen umgesetzt, die in Kanada auf Facebook und Instagram zugreifen."

Und in Österreich?

Auch hierzulande brannte die Diskussion schon mehrfach auf und ist mittlerweile mit dem Namen Leistungsschutzrecht versehen. Dieses wurde Anfang 2021 mit einer Reform des Urheberrechtsgesetzes eingeführt, um Presseverlagen das Recht in die Hand zu geben, es Dritten zu verbieten, ihre journalistischen Erzeugnisse ohne ihre Zustimmung – also die dazugehörige Lizenz – kommerziell online zu nutzen. Ausgenommen von diesem Schutz sind lediglich Hyperlinks, einzelne Wörter oder sehr kurze Auszüge sowie die rein private Nutzung. Die Qualität des Beitrags hat keinen Einfluss.

Dieser neue Leistungsschutz verschärfte schon damals die Rechtslage für solche Onlinedienste, die Medieninhalte online auffindbar machen oder diese gesammelt ihren Nutzerinnen zur Verfügung stellen. Gemeint sind damit unter anderem Nachrichtenaggregatoren, etwa News-Feeds auf Social-Media-Plattformen und natürlich Medienbeobachtungsdienste.

Bisher wird die Zusammenarbeit zwischen Presseverlagen und Onlinediensten via Lizenz geregelt, die man einholen muss. Für eine Nichtberücksichtigung drohen laut Urheberrechtsgesetz empfindliche Sanktionen auf den Online-Service oder eben Plattformen wie Meta oder Google.

Der Rechtsanwalt Alexander Hofmann hat im Vorjahr bereits Stellung zu dieser Novelle genommen und gemeint, dieser Weg sei nicht der richtige. Der Gesetzgeber würde wohl die Einnahmen aus der Nutzung diverser Presseveröffentlichungen für die Tech-Konzerne überschätzen. Das Interesse der Onlinedienste, maßgebliche Investitionen in die angesprochenen Lizenzen zu stecken, sei laut Hofmann deshalb wohl "enden wollend". Es seien ja vor allem die Medien, die von der breiten Veröffentlichung der Artikel profitieren. (red, APA, 2.8.2023)