Polizeischülerinnen und Polizeischüler stehen in einer Reihe.
Im Gegensatz zu fertig ausgebildeten Polizisten haben Polizeischüler weniger "Handhabungssicherheit" im Umgang mit Waffen, sagen die Höchstrichterinnen und Höchstrichter.
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Wer einen Waffenpass hat, genießt besondere Rechte: Besitzerinnen und Besitzer dürfen ihren Pistolen auch privat bei sich mitführen. Die Vergabe der Pässe erfolgt aber nach strengen Kriterien, die bei Polizeischülerinnen und Polizeischülern nicht automatisch gegeben sind. Das stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung klar (VwGH 20.6.2023, Ra 2023/03/0021).

Angehöriger der Polizei?

Im aktuellen Fall hatte ein Polizeischüler einen Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B beantragt. Dazu zählen etwa sogenannte Faustfeuerwaffen wie Pistolen. Nach einem Rechtsstreit mit der Bezirkshauptmannschaft Hermagor gab das Verwaltungsgericht Kärnten dem Mann recht: Laut einer Bestimmung des Waffengesetzes ist der "Bedarf für die Ausstellungen eines Waffenpasses" nämlich jedenfalls dann gegeben, wenn der Antragsteller "Angehöriger der Polizei" ist.

Die Bezirkshauptmannschaft wandte sich daraufhin an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) – und bekam dort nun in letzter Instanz recht. Zwar seien streng nach dem Gesetzeswortlaut auch Polizeischüler "Angehörige der Polizei". Das Waffengesetz müsse aber eng interpretiert werden, damit der Zweck des Gesetzes – nämlich die Begrenzung von Schusswaffen – möglichst erreicht werde.

Keine Gefahr von Racheakten

Fertig ausgebildete Polizisten dürfen privat Waffen tragen, weil sie auch außerhalb des Dienstes einer gewissen Gefahr unterliegen und außerdem im Umgang mit Waffen umfassend geschult und geübt sind, heißt es in der Entscheidung. Bei Polizeischülern sei die Situation jedoch anders.

Sie verfügen laut dem Höchstgericht "nicht über eine derartige Ausbildung an der Waffe bzw. eine derartige Handhabungssicherheit mit ihr". Außerdem versehen sie regelmäßig noch keinen Exekutivdienst, "weshalb keine daraus resultierende Gefahr von Racheakten besteht". Im Einzelfall steht es Polizeischülerinnen und Polizeischüler freilich frei, einen besonderen individuellen Bedarf am Mitführen an der Waffe zu beweisen. (japf, 21.9.2023)