Im Bild ein Gießereimechaniker, der das bei etwa 1.600 Grad Celsius geschmolzene Metall in bereitgestellte Formen für Pumpenspiralgehäuse gießt.
Metallwarenhersteller und die Gießereiindustrie haben vergleichsweise hohe Personalkosten. Das setzt den Industriestandort Österreich unter Druck.
dpa / Waltraud Grubitzsch

Der Rabatt auf die Lohnerhöhung in der Metallindustrie ist gut nachgefragt. An die 150 Unternehmen haben sich bis zum Stichtag 22. Dezember für die als Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel mit den KV- und Ist-Lohn-Erhöhungen ausverhandelte Sonderregelung angemeldet. Davon 80 gehören der Metalltechnischen Industrie an, also der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie, erfuhr DER STANDARD in Industriekreisen.

Gemessen an der Gesamtzahl an Metallindustrieunternehmen in Österreich sind dies rund zehn Prozent. Ob sie alle die angestrebte Erleichterung bei den Personalkosten tatsächlich bekommen, stehe aber noch nicht fest, heißt es aufseiten der Sozialpartner. Bis Ende Februar würden die Anträge geprüft, dann stehe fest, wie viele Betriebe in den Genuss dieser neuartigen Öffnungsklausel kommen werden.

Hoher Personalkostenanteil

Berechnet wird der Abschlag von der KV-Erhöhung anhand einer von den Sozialpartnern festgelegten Formel aus Personalkosten, Betriebserfolg (Gewinn) und Abschreibungen. Maßgeblich ist der jüngste im Firmenbuch hinterlegte Jahresabschluss beziehungsweise die Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres. Das wird in der Regel der Jahresabschluss 2022 sein, denn das laufende Jahr war bei Vereinbarung dieser Klausel Anfang Dezember ja noch nicht zu Ende.

Beträgt der Anteil des Personalaufwands an der Wertschöpfung mehr als 75 oder gar 90 Prozent, kann ein Abschlag von 1,5 Prozent auf die Anfang Dezember vereinbarte Ist- und KV-Erhöhung gewährt werden. Diese beträgt, wie berichtet, grundsätzlich zehn Prozent, aber maximal 400 Euro pro Monat. Unternehmen mit einem hohen Personalkostenanteil können davon abweichen.

Geringere Lohnerhöhung

Hält die aus Arbeitgebern und Gewerkschaftern bestehende Kommission die Ausnahmekriterien für gerechtfertigt, konnten die grundsätzlich per 1. November vorzunehmenden Lohn- und Gehaltserhöhungen auf 8,5 Prozent herabgesetzt werden, maximal jedoch um 340 Euro – sofern der Personalaufwand mehr als 75 Prozent der Wertschöpfung beträgt.

Beläuft sich die Personaltangente auf mehr als 90 Prozent, wird die Lohn- und Gehaltserhöhung mit sieben Prozent gedeckelt (oder maximal 280 Euro). Ausgenommen von einer Verringerung der Monatsentgelte sind gewerbliche Lehrlinge. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Reduktion gemäß der vereinbarten Normalarbeitszeit aliquotiert.

Ersatzleistungen

Ersatzlos gestrichen wird die nominelle Gehaltserhöhung allerdings nicht. Die betroffenen Dienstnehmer gehen nicht leer aus. Denn die Unternehmen sind gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu einer Ersatzleistung verpflichtet. Diese kann in Form von zusätzlichen Urlaubstagen oder Freizeiteinheiten ebenso erfolgen wie in Form von Einmalzahlungen, die aktuell steuerfrei ausgezahlt werden können. Allfällige Einmalzahlungen kommen dann brutto für netto. Die Palette der möglichen Ausgleichsleistungen ist groß, zusätzliche Einzahlungen auf das Pensionskonto sind ebenso möglich wie die Finanzierung von Aus- und Weiterbildung oder die Dotierung eines Sozialfonds. Festgelegt wird all das in Abstimmung mit dem jeweiligen Betriebsrat. Welche Form der Ersatzleistung gewählt wird, ist ebenfalls bis Ende Februar festzulegen.

Ausgeschlossen von der Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel sind Montageunternehmen, denn sie können Lohnerhöhungen im Normalfall über sogenannte Preisgleitklauseln an ihre Kunden weitergeben. Auch Beteiligungsgesellschaften, die in Österreich über keine Produktionsstätten verfügen, kommen nicht in den Genuss dieser Sonderregelung. Betriebe mit Verlusten (EBT) hingegen schon, sie müssen die Löhne auch nur um sieben Prozent erhöhen. (Luise Ungerboeck, 15.1.2023)