Telefonieren ist über die Jahre teurer geworden. Da sind zusätzliche Kosten in Form von Pauschalen schnell in der Kritik.
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Als vor über zehn Jahren von den Mobilfunkern die sogenannte Servicepauschale eingeführt wurde, gab es von Kundenseite, aber auch von der Arbeiterkammer (AK) Kritik. Geblieben ist sie trotzdem. Erst ein Entscheid des Obersten Gerichtshofs gegen die Servicepauschale von Fitnessstudios vor über einem Jahr brachte nun Bewegung bei den auf Handyrechnungen ausgewiesenen Pauschalen.

Während die Mobilfunker zwar weiterhin betonen, dass für ihre Servicepauschale sehr wohl Leistungen erbracht werden, zeigt sich die AK zuversichtlich, dass Kundinnen und Kunden bald ihr Geld zurückfordern können. Eine erste Verbandsklage gegen die Mobilfunkanbieter liegt in jedem Fall derzeit beim Handelsgericht Wien vor. Die eingeforderte Summe könnte mehrere Hundert Millionen Euro betragen.

"Klausel intransparent"

"Wir haben diese Woche eine Verbandsklage gegen A1, Magenta und Hutchison Drei beim Handelsgericht Wien eingebracht", bestätigt die Leiterin der Konsumentenpolitik der AK Wien, Gabriele Zgubic. Die AK habe sich in den letzten Monaten verschiedene Produkte dieser Mobilfunkanbieter mit deren jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angeschaut. "Da, wo Servicepauschalen verrechnet werden, greifen wir die Klausel an", so Zgubic.

Einerseits hält die AK diesbezügliche Klauseln nämlich für intransparent: "Im Konsumentenschutzrecht gibt es das sogenannte Transparenzgebot, das heißt, die Klausel muss so formuliert sein, dass sie gut verständlich ist." Intransparent sei sie dann, wenn nicht klar ist, wofür man die Gebühr eigentlich zahlen muss, und der Konsument nicht ausreichend darüber informiert wird. Andererseits vertritt die AK den Standpunkt, dass jene Leistungen, mit der die Servicepauschale begründet werden, nicht "werthaltig" seien – ihnen stehe keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber oder nur Leistungen, die man nie oder selten in Anspruch nehme.

Strenger Maßstab nach Fitnessstudio-Urteil

Die Servicegebühren betragen je nach Anbieter und Vertrag im Schnitt zwischen 25 und 35 Euro pro Jahr. Schon bei ihrer Einführung 2011 habe die AK diese kritisiert, so Zgubic. Gute Chancen auf einen gerichtlichen Erfolg sieht die Leiterin nun unter anderem wegen eines zuvor vom Obersten Gerichtshof (OGH) ergangenen Urteils zum Thema Pauschalgebühren bei Fitnessstudios. In diesem habe der OGH die Zulässigkeit von pauschal anfallenden Gebühren besonders streng gehandhabt: "Er hat geurteilt, dass gegen Pauschalgebühren eine Gegenleistung erfolgen muss und dass Regelungen darüber transparent sein müssen und nicht gröblich benachteiligend sein dürfen – das ist der Maßstab."

Die Begründung der Mobilfunkanbieter, dass mit diesen Gebühren Leistungen wie etwa ein Tausch der SIM-Karte oder etwaige Kostensperren erfolgen, reicht laut AK nicht aus. Man habe nun bessere rechtliche Argumente, um auch die Servicepauschalen rechtlich auf den Prüfstand stellen zu können: "Wir glauben, dass diese nicht rechtmäßig verrechnet werden und dass die Leistungen, die dahinter stehen, nie oder selten in Anspruch genommen werden."

Rückzahlung in Millionenhöhe möglich

Auswirkungen auf die möglicherweise rückzuerstattende Summe wird jedenfalls die Verjährungsfrist haben: Welche in diesem Fall anzuwenden ist – die lange mit 30 Jahren oder jene mit drei Jahren –, sei rechtlich noch nicht ganz klar, so Zgubic. Es wäre aber möglich, dass die Mobilfunkanbieter alle seit 2011 unrechtmäßig eingehobenen Gebühren rückerstatten müssen. Laut "Kurier" könnte es sich dabei um eine Summe von 500 Millionen Euro handeln. Bestätigen will Zgubic das nicht: "Ob die Summe 500 Millionen ist, weiß ich nicht. Wir müssen erst mal gewinnen und dann schauen, wie die Rückerstattung erfolgt und vor allem wie die Verjährungsfristen sind." Es werde aber jedenfalls eine hohe Summe sein, so viel könne man schon sagen.

Offen ist auch die Frage, wie im Falle einer Verurteilung die Rückerstattung der Servicegebühr erfolgen soll: "Wir haben in der Klage selber einen sogenannten Beseitigungsanspruch geltend gemacht. Das ist eine Bestimmung, die besagt, dass derjenige, der einen rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat, diesen auch beseitigen muss." In diesem Falle müsste das Gericht die Betreiber verpflichten, automatisch unrechtmäßig erhobene Servicepauschalen rückzuerstatten. "Wir erwarten hier von Unternehmen, dass diese den Kundinnen die Beträge dann automatisch refundieren – sie haben ja die Kontodaten."

Die Arbeiterkammer werde jedenfalls berufen, sollte das Handelsgericht als erstinstanzliche Gericht nicht in ihrem Sinne entscheiden. Zgubic rechnet damit, dass die Entscheidung letztlich der OGH treffen müsse. Man hoffe jedenfalls auf eine rasche Erledigung.

Mobilfunker: "Konkrete Serviceleistungen abgedeckt"

Klaus Steinmaurer, Geschäftsführer der RTR für den Fachbereich Telekommunikation und Post, sagte zu der Thematik gegenüber Ö1: "Aus jetziger Sicht ist von einer rechtlichen Zulässigkeit nach unserer Meinung bei den Servicepauschalen auszugehen, natürlich muss das jetzt ein Gericht beurteilen und das kann zu einer Neubewertung führen." Die Umlegung des Fitnesscenter-Urteils auf die Telekommunikationsbranche hält er in jedem Fall für nicht den "richtigen Zugang".

Auch ein Specher von Magenta Österreich bestätigt die Vorbehalte. Die Telekommunikationsbranche sei gesetzlich stark reguliert. "Es gibt im Telekommunikationsgesetz detaillierte Regeln zu Entgelten und Gebühren. Sowohl die Einführung der Servicepauschale als auch alle Tarife wurden und werden vor der Einführung von der RTR geprüft. Weder von der RTR noch von der Arbeiterkammer gab es in den letzten Jahren Beschwerden wegen der Servicepauschale. Mit der Servicepauschale waren bei uns immer konkrete Serviceleistungen abgedeckt." (Viktoria Kirner, Alexander Amon, 19.1.2024)