Wie Innenminister Gerhard Karner (ÖVP) vor wenigen Tagen angekündigt hat, hat er Expertinnen und Experten aus dem Innenministerium und den Landespolizeidirektionen den Auftrag erteilt, einen Gesetzesvorschlag zu einem generellen Waffenverbot im öffentlichen Raum auszuarbeiten. Der Fokus soll dabei auf Messern liegen, Details sind aber noch keine bekannt.

Klare Abgrenzung des Waffenbegriffs notwendig

Das Waffengesetz, an dem sich das Waffenverbot wohl orientieren wird, hat einen technischen Waffenbegriff als Grundlage. Demnach sind Gegenstände, die erstens ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder zweitens bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden, als Waffen zu qualifizieren.

Waffenverbotsschild
Würde man etwa die derzeitige Waffenverbotszone am Praterstern ausweiten und nicht nur Waffen, sondern auch gefährliche Gegenstände aufnehmen, würde dies wohl jedenfalls zu weit führen.
APA/EVA MANHART

Während Schusswaffen (Gewehre und Pistolen) wohl nach einhelliger Meinung Waffen sind, so ist die Abgrenzung von Gegenständen, die dazu bestimmt sind, gegen Menschen eingesetzt zu werden, um deren Angriffs- oder Abwehrfähigkeit zu beseitigen oder herabzusetzen, einzelfallbezogen zu beurteilen. Gerade bei einem Messer kommt es darauf an, was dessen geplanter Einsatzzweck ist, also "wofür ist es auf die Welt gekommen?". Dabei ist klar, dass viele Messer, wie etwa Küchenmesser, Jausenmesser oder auch Stanley-Messer, keine Waffen sind.

Aufklappbare Messer hingegen, die schnell und mit einer Hand aufgeklappt werden können – etwa durch Ausspringen oder Auswerfen der Klinge – haben den Charakter einer Waffe. Gleiches gilt für Butterfly-Messer. Ausschlaggebend ist in gewisser Weise, dass das Messer schnell einsatzbereit gemacht werden kann, was für andere Zwecke in der Regel nicht notwendig ist. Abgesehen von manchen Messern sind aber auch andere Gegenstände Waffen, wie etwa Pfeffersprays, die gerne zum Selbstschutz mitgeführt werden.

Ebenso erwähnenswert ist das bereits bestehende Waffenverbot für Kinder und Jugendliche: Nach dem geltenden Waffengesetz besteht bereits für Personen unter 18 Jahren grundsätzlich ein generelles Waffenverbot, Ausnahmen sind etwa aufgrund einer Berufsausbildung oder der Jagd möglich.

Waffenverbotszonen nach geltendem Recht

Es besteht derzeit die Möglichkeit für Sicherheitsbehörden Waffenverbotszonen mittels Verordnung festzulegen. Dabei handelt es sich um öffentliche Orte, an denen aufgrund bestimmter Tatsachen mit gefährlichen Angriffen gerechnet wird. In diesen Waffenverbotszonen können dann nicht nur Waffen im technischen Sinn verboten werden, sondern generell gefährliche Gegenstände.

Zur Kontrolle der Einhaltung dürfen Sicherheitsbeamte die Kleidung von Menschen, sowie deren mitgeführte Fahrzeuge und Behältnisse durchsuchen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der dringende Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung verstoßen wird. Eine solche Waffenverbotszone befindet sich etwa am Wiener Praterstern. In dieser Waffenverbotszone sind nicht nur Waffen, sondern auch Baseballschläger und zerbrochene Flaschen verboten.

Sinn und Zweck dieser geltenden Regelung ist laut Gesetzesmaterialien, dass in bestimmten als gefährlich erachteten Zonen, sogenannten Brennpunkten, die Sicherheitsbeamten eine Durchsuchungsermächtigung erhielten, um gefährliche Gegenstände und Waffen zu beschlagnahmen. Damit wurde dem Modell privater Veranstaltungen wie etwa Fußballmatches gefolgt.

Die Vorstellung der gesetzestreuen Gesetzesbrecher

Nachdem derzeit noch kein Entwurf vorliegt, kann nur spekuliert werden, wie ein solcher aussehen könnte. Würde man etwa die derzeitige Waffenverbotszone am Praterstern ausweiten und nicht nur Waffen, sondern auch gefährliche Gegenstände aufnehmen, würde dies wohl jedenfalls zu weit führen. Damit wäre der Transport eines Baseballschlägers generell unzulässig oder wenn jemandem eine Glasflasche auf den Boden fällt und zerbricht, darf er diese eigentlich nicht mehr aufheben. Dies sollen jetzt nur plakative Extrembeispiele sein.

Beschränkt man sich aber auf den eigentlichen Waffenbegriff nach dem Waffengesetz, so wäre dies für den Innenminister vermutlich nicht ausreichend, weil damit dem Zweck wohl nicht ausreichend gedient wäre. Auch bei dem Abstellen auf Messer mit bestimmten Klingenlängen ist aber Vorsicht geboten, dürfen solche dann doch eigentlich nicht mehr gekauft und nach Hause transportiert werden. Dabei soll etwa an Brot- und Fleischmesser gedacht werden. Es bleiben daher viele Aspekte zu bedenken.

Fraglich ist am Ende natürlich, inwiefern einem generellen Waffenverbot eine Sinnhaftigkeit unterstellt werden kann: Geht man davon aus, dass sich alle daran halten, dann wäre es wohl sehr effektiv. Sofern jemand aber vorhat, Gewalt gegen andere Personen auszuüben und damit einen Gesetzesverstoß zu begehen, sei es Körperverletzung, Raub oder gar Mord, so wird ihn eine hinzukommende Verwaltungsstrafe aufgrund des verbotenerweise mitgeführten Messers wohl nicht davon abhalten. Treffen wird ein generelles Waffenverbot daher möglicherweise eher die Opfer, die einen Pfefferspray zur Selbstverteidigung nicht mehr mitnehmen dürfen, als die Täter, die sich ohnehin nicht an gesetzliche Vorgaben halten.

Ein weiteres großes Fragezeichen stellt die Durchsetzung und Kontrolle eines solchen generellen Waffenverbotes dar. Anlasslose Kontrollen und Durchsuchungen werden wohl nicht erlaubt werden, was ist jedoch dann ein konkreter Anlass, der die Durchsuchung einer Person rechtfertigt? Dazu auch schon ausführlicher der Kommentar von Michael Simoner.

"Anlasstat" wurde ohne Waffe verübt

Im Übrigen ist die Anlasstat, die für den Innenminister nach einigen Quellen ausschlaggebend war, etwa der Dreifachfemizid in Wien vor wenigen Wochen. Dabei hat ein männlicher Täter aus scheinbar religiösen Motiven drei Prostituierte mit einem zuvor gekauften Messer ermordet. Laut einem Artikel im "Falter" handelte es sich dabei um ein 25 Zentimeter langes Küchenmesser. Dieses erfüllt nicht den Waffenbegriff des Waffengesetzes und wird wohl auch in Zukunft noch erlaubt sein, weshalb dieser Täter bei einer Kontrolle auch bei einem generellen Waffenverbot wohl einfach hätte weitergehen dürfen.

Anlassgesetzgebung löst keine sozialpolitischen Probleme

Das generelle Problem an anlassbezogener Gesetzgebung ist meist, dass die dahinterstehenden Probleme sich nicht durch die Verschärfung der Gesetze beseitigen lassen. Die derzeit auftretende Gewalt, insbesondere gegenüber Frauen, und die Anzahl der Femizide in den letzten Jahren verlangen schon längst nach einem Tätigwerden der Politik. Dabei geht es aber nicht darum, einen Pfefferspray oder bestimmte Messer in der Öffentlichkeit zu verbieten, sondern effektiven Gewaltschutz zu etablieren und insbesondere das Frauenbild gesellschaftlich zu stärken. Gewalt an Frauen und der Femizid ist lediglich der Gipfel von Frauenverachtung und Frauenhass, politisch ist aber schon viel früher anzusetzen. (Eva Erlacher, 15.3.2024)