Wien – Dirk Harms erwarb für sich und seine Familie auf der Website Opodo.de Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines (die Billigtochter der britischen IAG fliegt seit heuer auch Wien an) von Hamburg nach Faro in Portugal. Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte Familie Harms von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1.108,88 Euro. Vueling Airlines war zur Erstattung des Betrags in der Höhe von 1.031,88 Euro, den sie von Opodo erhalten hatte, bereit. Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg rief den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Verordnung über die Fluggastrechte an. Das Amtsgericht Hamburg wollte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.

Schutzniveau für Fluggäste gewährleisten

Mit seinem Urteil vom Mittwoch bejaht der Gerichtshof dies, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen der Airline festgelegt; dies zu prüfen sei Sache des nationalen Gerichts. Diese Auslegung der Verordnung entspricht den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen vorzunehmen, schreibt der EU-Gerichtshof. (Claudia Ruff, 12.9.2018)