Die Finanzmarktaufsicht wies die Nationalbank an, Vorwürfe gegenüber der Commerzialbank zu überprüfen.

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Mattersburg – In der Causa Commerzialbank sind am Montag neue Details zu den Ermittlungen gegen drei Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht (FMA) bekanntgeworden. Demnach soll die FMA den Bericht der Nationalbank (OeNB) zu den Hinweisen eines Whistleblowers 2015 mit Verweis auf das Bankgeheimnis nicht an die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) weitergeleitet haben, berichtete das Ö1-"Morgenjournal". Eine Ex-FMA-Mitarbeiterin habe dazu eine Weisung ihres Vorgesetzten erhalten.

Gegen die ehemalige Mitarbeiterin sowie zwei Abteilungsleiter der FMA wird im Zusammenhang mit der Whistleblower-Anzeige 2015 wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs ermittelt. Die WKStA hatte sich nach der Anzeige an die FMA gewandt, die wiederum die Nationalbank mit der Prüfung der Vorwürfe beauftragte. Diese konnte die Vorwürfe nicht bestätigen, ein entsprechender Bericht wurde von der FMA aber nicht an die WKStA weitergeleitet. Ihr Vorgesetzter habe sie angewiesen, den Bericht nicht weiterzugeben – und habe das mit Aspekten des Bankgeheimnisses begründet, sagte eine Ex-FMA-Mitarbeiterin laut ORF-Radio bei ihrer Befragung. Er habe ihr auch diktiert, was sie der WKStA schreiben solle. Der Abteilungsleiter wies das zurück.

FMA weist Vorwürfe zurück

In dem besagten Bericht soll die Nationalbank festgehalten haben, dass die Überprüfung der Vorwürfe lediglich im Rahmen des ursprünglichen Prüfungsauftrags erfolgt sei, die FMA also keine weiteren Prüfungen zu den Hinweisen angeordnet hatte, heißt es laut Ö1-"Morgenjournal" in einer Ermittlungsanordnung. Die FMA wies das zurück. Es habe einen zusätzlichen Prüfauftrag gegeben, zu dem eben auch ein eigener Bericht erstellt worden sei. Den Vorwürfen sei im Zuge einer laufenden Vor-Ort-Prüfung nachgegangen worden.

Die FMA verwies darauf, dass der Bericht für das Bankgeheimnis relevante Daten enthalten habe und daher nicht ohne richterliche Genehmigung an die WKStA weitergegeben werden konnte. Informationen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, könnten nur weitergeleitet werden, wenn die WKStA das Bankgeheimnis im Vorfeld von einem Richter aufheben lasse. Das sei damals aber nicht passiert, sagte ein Sprecher der FMA gegenüber der APA. (APA, 8.11.2021)