Im Gastblog gibt der Rechtsanwalt Johannes Mitterecker Einblick in einen Sportrechtskrimi aus Monopolen und Abspaltungsversuchen im Fußball.

Die erste Runde im Showdown vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) rund um die European Super League ist geschlagen und geht an die Fifa und die Uefa. Generalanwalt Athanasios Rantos hat am Donnerstag, 15. Dezember dieses Jahres seine Schlussanträge in der Causa European Superleague Company gegen Uefa und Fifa (Rechtssache C‑333/21) präsentiert. Danach sind die Fifa- und Uefa-Statuten, wonach die Verbände jeden Wettbewerb innerhalb der Fifa- beziehungsweise Uefa-Strukturen von deren Genehmigung abhängig machen können, mit EU-Recht vereinbar.

Die Gründung eines eigenen unabhängigen Fußballwettbewerbs außerhalb des Systems der Uefa und der Fifa ist zwar möglich, doch dürfen die daran Beteiligten nicht parallel zur Gründung eines solchen Wettbewerbs – ohne die vorherige Genehmigung der Uefa und der Fifa – weiter an den von diesen Verbänden organisierten Fußballwettbewerben teilnehmen. Doch die letzte Schlacht ist noch nicht geschlagen. Denn die Schlussanträge des Generalanwalts sind nur ein Vorschlag, entscheiden tut letztendlich die Große Kammer des EuGH.

Der EuGH wird entscheiden, wie es rechtlich um Ligen außerhalb der Uefa und der Fifa steht – die Schlussanträge des Generalanwalts geben bereits einen Ausblick.
Foto: imago images / Patrick Scheiber

Im Zentrum dieses Sportrechtskrimis steht das Verhältnis und Zusammenspiel zwischen EU-Wettbewerbsrecht und Sport. Die Rechtssache hat für Fachsportverbände weltweit existenzielle Bedeutung. Die Entscheidung des EuGH hat das Potenzial, zu einer Leuchtturm-Entscheidung im Sportrecht zu werden.

Vorgeschichte: Präsentation der Super-League-Pläne

Im April 2021 sorgte ein Plan europäischer Spitzenklubs für einen Eklat. Sie gaben in einer regelrechten Nacht-und-Nebel-Aktion ihre Absicht bekannt, eine eigene Superliga – quasi als Konkurrenzprodukt zur Uefa Champions League – zu organisieren. Gleichzeitig wollten sie aber weiterhin in den etablierten nationalen Top-Ligen, welche in den Verbandsstrukturen der Fifa und Uefa integriert sind, spielen.

Die Antwort von Uefa und Fifa ließ nicht lange auf sich warten. Sie drohten den – mittlerweile wenig liebevoll als "Abtrünnige" bezeichneten – Klubs mit harten Sanktionen, etwa dem Ausschluss aus der Uefa Champions League. Auch von nationalen Fußballverbänden waren Androhungen von Ausschlüssen aus dem nationalen Ligasystem zu vernehmen. Weitreichende Konsequenzen standen den widerspenstigen Superliga-Klubs daher ins Haus.

Daraufhin schien das Projekt Super League wie ein Kartenhaus in sich zusammenzufallen. Neun von zwölf Vereinen haben – der Sanktionsandrohung von Verbandsseite und dem Druck durch Fans und Politik (etwa vonseiten des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rats) geschuldet – innerhalb nur weniger Stunden wieder Abstand von den Super-League-Plänen genommen. Die Super League schien daher innerhalb kürzester Zeit schon wieder Geschichte zu sein.

Lediglich die Hauptinitiatoren Real Madrid, der FC Barcelona und Juventus Turin hielten hartnäckig an der Idee einer eigenen Superliga fest und zogen – unterstützt durch die spanische Sportmarketing-Agentur A22 – in einen juristischen Feldzug. Dieser führte sie zunächst vor das Madrider Handelsgericht. Dort klagte die European Super League Company (dahinter steht das Trio bestehend aus Real Madrid, dem FC Barcelona und Juventus Turin) wegen Missbrauchs der Monopolstellung durch Fifa und Uefa. Das spanische Gericht hat daraufhin der Uefa zwischenzeitlich verboten, Sanktionen gegen die drei Klubs auszusprechen – ein erster Achtungserfolg daher für die Separatisten. Darüber hinaus reagierte das spanische Gericht mit einer Anrufung des EuGH, um zu entscheiden, ob gewisse Bestimmungen in den Statuten der Fifa und der Uefa und die von diesen Verbänden geäußerte Sanktionsandrohungen mit dem EU-Recht und insbesondere den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen sowie den Grundfreiheiten vereinbar seien.

Der Streit hat also die "Bühne" des EuGH erreicht. Vereinfacht gesagt geht es im Verfahren um die Frage, ob die Uefa und die Fifa eine Monopolstellung einnehmen dürfen, welche mit EU-Recht unvereinbar ist. Daran anknüpfend stellt sich die Frage, ob die Verbände auf unrechtmäßige Art und Weise die Gründung neuer Wettbewerbe vereiteln dürfen.

Vergleichbare Fälle in der Vergangenheit

Die Causa Super League hat nun mit den Schlussanträgen des Generalanwalts ihren vorübergehenden juristischen Höhepunkt gefunden. Die finale Entscheidung des EuGH wird tiefgreifende Folgen für das gesamte Sportrecht nach sich ziehen. Denn die Bedeutung der Rechtssache geht über den Fußball weit hinaus. Bevor daher auf die Kernaussagen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen näher einzugehen ist, ist die Bedeutung dieses Urteils anhand vergleichbarer Versuche aus der Vergangenheit, sich von Verbänden loszueisen und Konkurrenzligen zu entwickeln, herauszustreichen.

An dieser Stelle beispielhaft zu nennen, ist der Versuch der Etablierung eines eigenen Snowboard-Verbands in Form der International Snowboard Federation (ISF) außerhalb des Internationalen Skiverbands (Fis) in den 90er-Jahren. Der Alleingang der Snowboarder fiel schlussendlich der Macht der Fis zum Opfer, weil sich die Snowboarder nur über Veranstaltungen der Fis für die Olympischen Spiele qualifizieren konnten; das IOC anerkannte den ISF nämlich nicht. Die Fis hat hier also erfolgreich ihre Muskeln spielen lassen. Inzwischen ist das Snowboarden tief im Verbandssystem der FIS verwurzelt; der internationale Skiverband trägt den Snowboardsport mittlerweile sogar offiziell in seinem Namen (Fédération internationale de ski et de snowboard).

Brandaktuell stellen sich gerade auch ähnliche Rechtsfragen im Golfsport. So haben namhafte Golfer, darunter so klingende Namen wie Martin Kaymer und Phil Mickelson, an einer von Saudi-Arabien gesponserten Konkurrenz-Turnierserie (der sogenannten LIV-Tour) zur PGA Tour teilgenommen. Die PGA Tour sperrte alle Spieler, die der LIV-Turnierserie zugesagt hatten, für ihre Turniere. Die Causa beschäftigt derzeit die Gerichte.

Die Liste an "Unabhängigkeitskämpfen" im Sport könnte noch lange weitergeführt werden. Gemeinsam ist all diesen Bestrebungen, die Monopolstellung der Sportfachverbände und damit einhergehend das im Sport verankerte Ein-Platz- beziehungsweise Ein-Verband-Prinzip zum Einsturz zu bringen.

Ein-Verband-Prinzip und Verbandspyramide

Dieses angesprochene Ein-Platz-Prinzip ist eine Besonderheit des organisierten Sports weltweit. Es durchzieht nahezu jede Fachdisziplin. Es besagt, dass es für jede Sportart nur einen Weltfachverband geben kann, der wiederum nur je einen kontinentalen, nationalen oder regionalen Fachverband als Mitglied aufnimmt und auch von seinen Mitgliedern verlangt, dass sie das Ein-Platz-Prinzip in ihrem Bereich streng durchsetzen.

Ausnahmen vom weltweiten Ein-Platz-Prinzip gibt es nur sporadisch, wie beispielsweise beim Boxen. Der Boxsport ist das Paradebeispiel für ein zersplittertes Verbandsgeflecht. Dieser wird nämlich durch mehrere größere und kleinere Boxverbände geprägt; dominierend sind insbesondere die World Boxing Association (WBA), das World Boxing Council (WBC), die International Boxing Federation (IBF) und die World Boxing Organization (WBO). Ein weiteres Beispiel bildet die Gründung des Weltvolleyballverbandes FIABVB in Konkurrenz zum etablierten Weltvolleyballverband FIVB nach Querelen auf Funktionärsebene.

Die Vorteile eines solchen Ein-Verband-Prinzips liegen auf der Hand: Die wichtigste Aufgabe der internationalen und nationalen Sportfachverbände ist es, die Sportregeln für ihre Sportart möglichst weltweit einheitlich festzulegen. Nur so ist es möglich, Wettkämpfe, respektive Leistungsvergleiche, auf weltweiter, regionaler oder nationaler Ebene zwischen Sportlern und Sportlerinnen zu ermöglichen und Wettkämpfe auch im Ligaformat zu organisieren. Gibt es für eine Sportart verschiedene Sportverbände, gibt es in der Regel unterschiedliche Regeln und damit letztlich unterschiedliche Wettkampfbedingungen. So können unterschiedliche Wettbewerbe die Attraktivität des Sports gefährden, weil nur durch Einheitlichkeit gewährleistet ist, dass die besten Mannschaften und Sportler und Sportlerinnen im Wettkampf aufeinandertreffen.

Eng mit dem Ein-Verband-Prinzip verwoben, ist die notwendige Voraussetzung der verbindlichen Festlegung von Regeln durch den Weltverband "von oben nach unten". Das europäische Sportmodell sieht vor, dass einheitliche Regeln über eine hierarchische Pyramide bis ganz unten gelebt werden sollen. Ebenso ist es diesem europäischen Sportmodell immanent, dass eine solidarische Verteilung der Einnahmen von oben nach unten stattzufinden hat.

Struktur führt zu Monopolstellung

Im Fußball etwa sieht diese auf dem Ein-Verband-Prinzip beruhende Verbandspyramide wie folgt aus: Die oberste Hierarchieebene bildet die Fifa (Fédération Internationale de Football Association). Sie ist ein im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragener Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Neben dem Weltverband Fifa existieren sechs Kontinentalverbände, wozu auf europäischer Ebene die Uefa (Union des Associations Européennes de Football) gehört. Die Uefa ist ebenfalls ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Darunter steht der Österreichische Fußball-Bund (ÖFB) als oberste nationale Verbandsstufe.

Nationale Verbände wie der ÖFB sind neben ihrer Mitgliedschaft bei der Fifa auch Mitglied des jeweiligen kontinentalen Dachverbands, der ÖFB folglich bei der Uefa. Der ÖFB ist ein nationaler Dachverband und die neutrale gemeinnützige Vereinigung der Fußball-Landesverbände und der Österreichischen Fußball-Bundesliga. Zweck des ÖFB ist die Förderung und Beaufsichtigung des österreichischen Fußballs und die Einhaltung der Statuten und Reglements der Fifa und Uefa. Die Bundesliga sowie die Landesverbände sind ordentliche Mitglieder des ÖFB. Die Bundesliga ist ein Verband im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet. Sie ist Mitglied des ÖFB und unterwirft sich in ihrer Satzung nicht nur dem Regelwerk des ÖFB, sondern auch dem Regelwerk der Fifa und der Uefa. Unter den Landesverbänden beziehungsweise der Bundesliga finden sich die Vereine und darunter die einzelnen Spieler und Spielerinnen. Jede nachgeordnete Ebene ist an die Statuten der übergeordneten Ebene gebunden, was zum Ergebnis hat, dass jeder Fußballverein mittelbar den Statuten der Fifa und der Uefa unterliegt.

Der große Nachteil eines solchen Ein-Verband-Prinzips heißt Monopolstellung. Denn aus dem Ein-Verband-Prinzip und dem dadurch bedingten pyramidenartigen Aufbau des Verbandswesens ergibt sich eine monopolistische Organisationsstruktur, welche aus dem Gesichtspunkt des Wettbewerbs- und Kartellrechts nicht unproblematisch ist. Monopole können zu verkrusteten Verbandsstrukturen und Machtmissbrauch führen. Letztendlich – so ehrlich muss man sein – geht es den abtrünnigen Vereinen oder Verbänden aber auch häufig darum, ein Stück am großen Sport-Business-Kuchen zu bekommen. Dies vorausgeschickt, versteht man dann auch, worum es in gegenständlichem Verfahren aus rechtlicher Sicht geht, nämlich um die Frage, ob Fifa und Uefa mit ihrer Monopolstellung gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen.

Bisher waren Pläne, einen eigenen Verband außerhalb der etablierten Strukturen zu gründen, kaum bis selten von Erfolg gekrönt. Der Schlussantrag in der Rechtssache Super League sollte solchen Bestrebungen ebenso wenig Auftrieb verleihen.

Generalanwalt: Kein Verstoß gegen EU-Wettbewerbsrecht

In einer kurzen Einführung zum Verhältnis Sport und EU-Wettbewerbsrecht schickt Generalanwalt Rantos zunächst voraus, dass die Ausübung des Sports insoweit unter die Wettbewerbsregeln der EU fällt, als sie eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Daher sind die Regelwerke führender Sportverbände wie der Fifa und der Uefa grundsätzlich nicht der Anwendung des Wettbewerbsrechts der EU entzogen. Allerdings gelten für den Sport auch im Bereich des EU-Wettbewerbsrechts Besonderheiten. Das streicht Rantos noch einmal klipp und klar heraus.

Stark vereinfacht ist der Generalanwalt der Meinung, dass Fifa und Uefa mit ihrer Monopolstellung nicht gegen EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. Generalanwalt Rantos stellt klar: Die Fifa/Uefa-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, sind mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar. Fifa, Uefa, ihre jeweiligen Mitgliedsverbände oder ihren nationalen Ligen ist es möglich, den Klubs Sanktionen anzudrohen, wenn sich diese Klubs an einem Projekt zur Gründung eines neuen Wettbewerbsformats beteiligen, das die legitimen Ziele beeinträchtigen könnte, die von diesen Verbänden verfolgt werden, deren Mitglieder sie sind. Solche Einschränkungen seien mit Blick auf die Besonderheiten des Sports verhältnismäßig.

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Nichtanerkennung eines wesensmäßig geschlossenen Wettbewerbs wie der Super League durch die Fifa und die Uefa als mit der Verfolgung bestimmter legitimer Ziele notwendig zusammenhängend angesehen werden könne, weil sie darauf abzielt, die Grundsätze der Teilnahme aufgrund sportlicher Resultate, der Chancengleichheit und der Solidarität, auf denen die Pyramidenstruktur des europäischen Fußball beruht, zu wahren und Phänomenen doppelter Angehörigkeit entgegenzuwirken.

Verbot einer Super League nicht möglich

Nicht übersehen darf man aber, dass der Generalanwalt die Gründung eines unabhängigen Fußballwettbewerbs außerhalb des Systems der Uefa und der Fifa nicht absolut verbietet; im Gegenteil, er stellt sogar klar, dass eine Super League grundsätzlich möglich ist. Hierfür dürfen die Klubs aber nicht parallel zur Gründung eines solchen Wettbewerbs – ohne die vorherige Genehmigung der Uefa und der Fifa – weiter an den von diesen Verbänden organisierten Fußballwettbewerben teilnehmen. Die Super League kann folglich nicht von Fifa/Uefa verboten werden, alle Klubs, die sich an ihr beteiligen, können aber durch Ausschluss aus den Fifa- und Uefa-Wettbewerben sanktioniert werden. Kurzum: Die Gründung der Super League außerhalb der Strukturen von Uefa und Fifa ist zulässig. Dafür müssten sie aber auch ihre nationalen Ligen verlassen. Denn bisher verpflichten sie sich über die Verbandspyramide, die Statuten der Fifa und Uefa zu befolgen.

Rechtlich ist eine Gründung einer Alternativliga daher möglich, faktisch wohl eher nicht. Denn auch Spieler und Spielerinnen, die für diese Vereine aktiv wären, dürften dann nicht an Weltmeisterschaften oder anderen Kontinentalbewerben – etwa der Europameisterschaft – für ihre Nationalmannschaften teilnehmen, wenn es Fifa und Uefa verbieten. Ob die nach Unabhängigkeit strebenden Klubs aber dann die besten und für ihr Konkurrenzprodukt attraktivsten Fußballer finden können, ist zu bezweifeln.

Rantos stützt sich in seinem Antrag auch auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU. Dort heißt es, dass die EU das Ziel hat, offene und faire Wettkämpfe in Europa zu ermöglichen und Strukturen zu fördern, die auf freiwilligem Engagement basieren. Der Generalanwalt hebt hervor, dass der bloße Umstand, dass dieselbe Einrichtung zugleich als Regulator und Organisator von Sportwettbewerben tätig werde, für sich allein keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union bedeute. Ferner habe ein Sportverband, der sich in der Situation der Uefa befinde, in erster Linie dafür zu sorgen, dass Dritten der Zugang zum Markt nicht zu Unrecht verwehrt und dadurch der Wettbewerb auf diesem Markt verfälscht werde.

Ausblick: Urteil mit großer Wirkungskraft

Das Ende aller Super League-Träume ist nah. Obwohl die Schlussanträge der Generalanwälte und Generalanwältinnen rechtlich nicht bindend sind – sie sind (bloße) Entscheidungsvorschläge –, folgt der EuGH in der Regel den Schlussanträgen. Zwingend ist das aber nicht, in der Vergangenheit hat der EuGH durchaus für Überraschungen gesorgt. Insofern ist das Ende der Super League doch noch fern. Ein Urteil der 15 Richter und Richterinnen der Großen Kammer des EuGH wird für das erste Quartal 2023 erwartet. Der Fall könnte auch für andere Sportarten Bedeutung haben. Nach den internen Streitigkeiten innerhalb des Internationalen Skiverbands Fis werden beispielsweise auch dort die Stimmen nach alternativen Wegen lauter.

Solche "Separatistenbewegungen" im Sport könnten jedoch bald verstummen. So könnte nämlich das Ein-Platz-Prinzip und damit die Monopolstellung der Fachverbände durch den EuGH einzementiert werden. Vorstellbar ist aber auch, dass der EuGH das Ein-Verband-Prinzip näher umreißt und ihm nähere Konturen gibt. Vielleicht erhalten so Unabhängigkeitsbestrebungen Rückenwind. Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass der Generalanwalt die Gründung von Konkurrenzprodukten nicht per se verbietet. Sie müssten nur außerhalb der etablierten Strukturen erfolgen. In diesem Licht munkelt man, dass hinter den Kulissen weiterhin fleißig an der Superliga geschraubt wird. So soll die Vermarktungsagentur A22, an deren Spitze der ehemalige RTL-Chef Bernd Reichart steht, gemeinsam mit Florentina Perez, seines Zeichens Präsident von Real Madrid, an einem völligen Loseisen von den Verbandsstrukturen der Uefa und Fifa basteln.

Das letzte Wort ist daher noch nicht gesprochen. Nun ist aber einmal mit Spannung abzuwarten, was das Urteil des EuGH bringt. (Johannes Mitterecker, 19.12.2022)