Gerichtshammer vor EU-Flagge.
Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass jeder EU-Bürger frei in den Mitgliedstaaten leben und arbeiten darf.
IMAGO/U. J. Alexander

Luxemburg – Wer seine Kinder in einem anderen EU-Land erzieht, kann diese Zeiten grundsätzlich auf die Pension in seinem Heimatland anrechnen lassen. Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Donnerstag ist eine Klage einer Deutschen, die lange Zeit in den Niederlanden gewohnt und dort ihre zwei Kinder großgezogen hatte. Die Deutsche Rentenversicherung hatte ihre Kindererziehungszeiten im Nachbarland bei ihrer Pension nicht berücksichtigt.

Die Argumente

Die Luxemburger Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass jeder EU-Bürger frei in den Mitgliedstaaten leben und arbeiten darf. Bei der Klägerin bestehe eine hinreichende Verbindung zwischen der Erziehungszeit im Ausland und den Versicherungszeiten im Heimatland.

Die Frau habe zwar weder direkt vor noch nach der Erziehung ihrer Kinder in Deutschland gearbeitet, habe aber eine Ausbildung in Deutschland absolviert. Zudem habe sie nach der Kindererziehung einen Job in Deutschland gehabt und Pensionsbeiträge gezahlt. Eine endgültige Entscheidung zu dem konkreten Streitfall trifft nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und berücksichtigt dabei das EuGH-Urteil.

Ähnlicher Fall

Bereits im Juli 2022 hatte der EuGH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass eine Österreicherin, die ihre Kinder in Belgien und Ungarn betreute, ohne dort zu arbeiten, Pensionsansprüche in ihrer Heimat hat. Auch die damalige Klägerin hatte vor und nach der Kindererziehungszeit im Ausland in Österreich gearbeitet. (APA, 22.2.2024)