Ein akustisches Missverständnis war Ursache für die Behauptung, Florian Teichtmeister habe der Polizei ein Handy mit gelöschten Daten übergeben. Das ist nicht korrekt. Der Schauspieler erklärte von Beginn an, im Besitz von pornografischen Darstellungen Unmündiger zu sein. Online stellten wir den Fehler in einem Erratum sofort richtig.

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Wir bedauern! "Vermurkst" ist die Fehlerkolumne des STANDARD, in der wir unsere publizistischen Missgeschicke anzeigen.

Doris Priesching und Sebastian Fellner

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Soll man die Darstellung sexueller Handlungen mit Unmündigen auf Fotos, in Filmen und Texten Kinderpornografie nennen, oder verharmlost das den Missbrauch? Die Diskussion dazu gibt es nicht erst seit dem Fall Teichtmeister, sie wurde aber jetzt wieder akut, und auch bei uns in der Redaktion gibt es dazu unterschiedliche Ansichten.

Kindesmissbrauch

Wir haben uns anfangs geeinigt, beim Begriff Kinderpornografie zu bleiben, weil er in seiner Gebräuchlichkeit auf semantischer Ebene den Missbrauch impliziert. Mittlerweile kommen aber auch wir immer mehr davon ab, denn es handelt sich eben nicht um Pornografie wie mit Erwachsenen, die einvernehmlichen Sex haben, sondern um Darstellungen von Kindesmissbrauch. Das Grauenhafte an der Tat verlangt, das in aller Deutlichkeit zu sagen und zu schreiben. Wieder und immer wieder.

Grundsätzlich und hier ganz besonders gilt journalistische Sorgfaltspflicht als oberstes Prinzip. Der Schauspieler Florian Teichtmeister ist wegen des Besitzes missbräuchlicher Darstellungen von Kindern angeklagt, eine "Pädophilie-Anklage", wie von uns geschrieben, ist das aber nicht. Der Begriff "Pädophilie-Anklage" impliziert sexuellen Missbrauch Unmündiger, das ist etwas ganz anderes und ein deutlich härter bestraftes Delikt.

Ein akustisches Missverständnis bei der Recherche war Ursache für die Behauptung, der Schauspieler habe der Polizei ein Handy mit gelöschten Daten übergeben. Hintergrund: Im Telefonat mit Teichtmeisters Anwalt wurde ein "Na" als "Ja" verstanden. Richtigstellung: Teichtmeister hat der Polizei kein Handy mit gelöschten Daten übergeben, sondern erklärte von Beginn an, im Besitz von pornografischen Darstellungen Unmündiger zu sein. Online stellten wir den Fehler in einem Erratum sofort richtig.

Am 6. 1. 2023 berichteten wir über die Vergewaltigung und den Mord an einer 20-jährigen Frau. Mehrere Leserinnen und Leser kritisierten die detaillierten Schilderungen im Artikel als verstörend, außerdem sehen sie darin einen Eingriff in die Intimsphäre des Opfers, weshalb der Presserat dazu ein Verfahren einleitete. Eine Verhandlung dazu findet am 21. Februar 2023 vor dem Senat 1 des Presserats statt.

Medienethisches Dilemma

Über solche Fälle zu berichten ist eine Gratwanderung und offenbart ein medienethisches Dilemma, vor dem Journalistinnen und Journalisten im Zusammenhang mit Berichterstattung über Gewaltverbrechen immer wieder stehen. Wie erklärt man graduelle Unterschiede innerhalb eines Strafdelikts, wie viel mutet man Leserinnen und Lesern zu und wie viel den Hinterbliebenen? Die Anklage dieses konkreten Falls liest sich weit schlimmer als in dem besagten Artikel beschrieben. Trotz zahlreicher Weglassungen blieben immer noch viele erschütternde Fakten.

Klar ist aber auch, dass ganz grundsätzlich die Veröffentlichung solcher Details geeignet ist, das Leid der Opfer und ihrer Angehörigen zu vergrößern. Die detailreiche Schilderung des Verbrechens kann zu einer neuerlichen Belastung der Familienangehörigen des Opfers führen, weshalb auf die Persönlichkeitssphäre der Angehörigen unbedingt Rücksicht genommen werden muss. Der Text wurde entschärft.

Fragen zu den Themen Medienrecht und Medienethik beantwortet Anwältin Maria Windhager, die den STANDARD vertritt, in regelmäßigen Informationsveranstaltungen, um unsere Berichterstattung weiter zu verbessern. (Doris Priesching, 25.1.2023)